Foto: Pixabay Pensionskassen, wie die BVK, sind von der Verrechnung von Retrozession durch Vermögensverwalter besonders stark betroffen. Nun fordert die BVK diese Vermittlungsprovisionen für ihre Versicherten zurück. Laut einem Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 2012 sind diese Provisionen jedoch widerrechtlich und die entsprechenden Vermögenswerte gehören dem Kunden. Im Falle der Pensionskasse gehört dieses Geld grundsätzlich den Versicherten. Nun fordert die BVK die verrechneten Retrozessionen sowie anderweitige ungerechtfertigte Provisionen von allen beauftragten Vermögensverwaltern zurück. Der letzten Forderung auf Herausgabe der Vermögenswerte durch den Vermögensverwalter wurde nicht Folge geleistet, obwohl
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Pensionskassen, wie die BVK, sind von der Verrechnung von Retrozession durch Vermögensverwalter besonders stark betroffen. Nun fordert die BVK diese Vermittlungsprovisionen für ihre Versicherten zurück.
Laut einem Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 2012 sind diese Provisionen jedoch widerrechtlich und die entsprechenden Vermögenswerte gehören dem Kunden. Im Falle der Pensionskasse gehört dieses Geld grundsätzlich den Versicherten. Nun fordert die BVK die verrechneten Retrozessionen sowie anderweitige ungerechtfertigte Provisionen von allen beauftragten Vermögensverwaltern zurück.
Der letzten Forderung auf Herausgabe der Vermögenswerte durch den Vermögensverwalter wurde nicht Folge geleistet, obwohl kein rechtlicher Anspruch auf die Provisionen bestand. Deshalb entschied sich die BVK für die Rückforderung vor Gericht. Nach einem langwierigen und zeitaufwendigen Verfahren hat das Handelsgericht des Kantons Zürich zu Gunsten der BVK entschieden. Der Vermögensverwalter wird damit verpflichtet der BVK 20 Millionen CHF zurückzuerstatten, dieser Betrag kommt vollumfänglich den Versicherten zugute.