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Selbstbestimmungsinitiative – zurück zum liberalen Nationalstaat

Summary:
Am 25.11.2018 findet die nationale Abstimmung über die von der SVP lancierte Selbstbestimmungsinitiative statt. Die breite Gegnerschaft, oft auch Juristen, sieht internationale Beziehungen in Gefahr und warnt vor dem Anliegen. Wie so oft, dürften auch hier Eigeninteressen eine Rolle spielen. Denn wer den Staat als Willensnation sieht, wird auch als Jurist nicht umhin kommen, die Vorteile der Selbstbestimmungsinitiative zu anerkennen. Ein Plädoyer. Die Forderungen der Selbstbestimmungsinitiative, welche aktuell viele Gemüter erhitzt, betreffen Grundsatzfragen. Erstens soll ausdrücklich normiert werden, dass die Bundesverfassung (BV) dem nicht zwingenden Völkerrecht vorgeht (nArt. 5 Abs. 4 BV). Zweitens soll die Schweiz keine völkerrechtlichen Verträge/Verpflichtungen eingehen dürfen, die

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Artur Terekhov considers the following as important:

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Am 25.11.2018 findet die nationale Abstimmung über die von der SVP lancierte Selbstbestimmungsinitiative statt. Die breite Gegnerschaft, oft auch Juristen, sieht internationale Beziehungen in Gefahr und warnt vor dem Anliegen. Wie so oft, dürften auch hier Eigeninteressen eine Rolle spielen. Denn wer den Staat als Willensnation sieht, wird auch als Jurist nicht umhin kommen, die Vorteile der Selbstbestimmungsinitiative zu anerkennen. Ein Plädoyer.

Die Forderungen der Selbstbestimmungsinitiative, welche aktuell viele Gemüter erhitzt, betreffen Grundsatzfragen. Erstens soll ausdrücklich normiert werden, dass die Bundesverfassung (BV) dem nicht zwingenden Völkerrecht vorgeht (nArt. 5 Abs. 4 BV). Zweitens soll die Schweiz keine völkerrechtlichen Verträge/Verpflichtungen eingehen dürfen, die der BV widersprechen; im Widerspruchsfall hat die Schweiz die betreffenden völkerrechtlichen Pflichten an die BV anzupassen, was notfalls durch Kündigung eines völkerrechtlichen Vertrags zu erfolgen hat, wobei auch hier das zwingende Völkerrecht vorbehalten bleibt (nArt. 56a BV). Drittens soll das Bundesgericht völkerrechtliche Verträge, wenn diese der Verfassung widersprechen, nur noch anwenden müssen, wenn diese dem fakultativen Referendum unterstanden haben (nArt. 190 BV). Bislang besteht gegenüber nationalen Gesetzen sowie sämtlichen völkerrechtlichen Verträgen keine Verfassungsgerichtsbarkeit, womit sich die perverse Lage ergeben könnte, dass ein Gericht einen völkerrechtlichen Vertrag anwenden muss, selbst wenn dieser der Verfassung widerspricht und das Volk nie über diesen abstimmen oder zumindest Unterschriften für ein Referendum sammeln konnte.

Wird im Abstimmungskampf die Ablehnung der Initiative damit begründet, dass sowohl internationale Beziehungen der Schweiz als auch Menschenrechte auf dem Spiel stehen, wirkt dies bereits eher pessimistisch. Wenn sodann noch behauptet wird, ein Jurist dürfe von Berufs wegen grundsätzlich nicht für die Selbstbestimmungsinitiative sein, zeigt dies, dass sich in breiten Kreisen der Gesellschaft ein enormes geistiges Vakuum breitgemacht hat, das auch den Juristenstand erreicht hat. Es geht um nichts weniger als die Frage, warum wir überhaupt einen Staat haben und was die Funktionen von Recht (und damit indirekt auch die Aufgaben der Juristenschaft) sind.

Fast jede seit der Renaissance entwickelte Staatstheorie, die sich nicht gerade auf Absurditäten wie die Einsetzung von (noch so grausamen) Herrschern direkt durch Gott berief, fusste auf dem Gedanken, dass Menschen sich zur Sicherung ihrer Individualrechte freiwillig zu einer Gesellschaft zusammenschliessen und zu diesem Zweck einer Obrigkeit hoheitliche Befugnisse übertragen. Dies geschieht durch einen Gesellschaftsvertrag, dem jeder zustimmt, der freiwillig an einem Ort wohnt und von dort nicht wegzieht/auswandert. Einer der entscheidenden Vordenker war dabei der liberale Brite John Locke („Two Treatises of Government“). Dabei war jeweils klar, dass der Staat nicht Selbstzweck, sondern ein notwendiges Übel ist, da fast jeder (auch autoritäre) Staat noch immer besser ist als die totale Anarchie. In diesem Sinn ist der bekannte Ausspruch „wenn es nicht nötig ist, ein Gesetz zu machen, ist es nötig, kein Gesetz zu machen“ von Montesquieu zu verstehen. Interessanterweise kam es infolgedessen nie zu einem Staat bestehend aus der ganzen Welt, sondern bildeten stets kulturell, sprachlich, … verbundene Personen eine Gesellschaft. Die Verbindung von freiwilliger Zustimmung zu einer Gesellschaft einerseits sowie gewisser regional bedingter Gemeinsamkeiten andererseits, welche die Einigung auf gemeinsame Regeln vereinfachten, führte zum liberalen Nationalstaat als Willensnation. Genau wie die Schweiz eine ist, leben auf deren Boden doch diverse Ethnien und vier verschiedene Sprachgruppen. Der Charakter der Willensnation führte dabei in aller Regel zu einer (parlamentarischen oder direkten) Demokratie, womit die einzelnen Gesellschaftsmitglieder nicht nur ein einziges Mal ihrer Regierung eine Blankovollmacht erteilen, sondern diese aktiv mitgestalten können. Dies fördert letztlich die Akzeptanz von Rechtsnormen und damit den inneren Frieden – und dieser ist unstreitig Primärzweck jeden Staates, ist dieser doch kein göttliches Wesen, sondern bloss das geringere Übel zur Anarchie.

Auf dieser Basis ist nationale Souveränität logische Folge, denn hätte sich ein Staat einem anderen unterordnen wollen, hätte er schon längst mit diesem fusioniert. Die Forderung der Selbstbestimmungsinitiative, wonach keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden dürfen, die nationalem Recht widersprechen, sollte damit eine Selbstverständlichkeit sein. Dass diese im Widerspruchsfall neu zu verhandeln oder zu kündigen sind, ebenso. An sich ist es bedenklich, dass man darüber überhaupt abstimmen muss, macht doch alles andere unsere nationale Souveränität sowie unser Recht zu einer Farce. Und wo grundlos von geschriebenem Recht abgewichen wird, breitet sich Unzufriedenheit aus und ist Selbstjustiz nicht mehr weit. Indem zusätzlich völkerrechtliche Verträge neu nur dann fürs Bundesgericht massgebend sein sollen (bei einem Widerspruch zur Verfassung), wenn man über diese fakultativ mittels Referendum eine Abstimmung hätte erwirken können, wird das Demokratieprinzip gestärkt. Und dies fördert den Rechtsfrieden, da so nicht eine kleine Minderheit den Willen der Mehrheit hintergehen kann.

Bleibt somit zu klären, was es mit dem Vorwurf der Menschenrechtsabschaffung auf sich hat. Auch hier zunächst ein geschichtlicher Rückblick: Bereits Apostel Paulus schrieb in Kapitel 2 des Römerbriefs, dass gewisse Dinge auch für Nicht-Christen (Heiden), die nie von Gott und der Erlösungsbotschaft in Jesus Christus gehört haben, dermassen klar sind, dass sie jedem Menschen von Geburt an ins Gewissen geschrieben sind. Leider wurde diese biblische Grundwahrheit bei der Christianisierung Europas aus Kulturkampfgründen (Abgrenzung zur Antike und deren Philosophie) oft zu wenig berücksichtigt. Sie wurde in der Renaissance jedoch wiederentdeckt und in der sogenannten Naturrechtslehre verarbeitet, wobei das Naturrecht oft mit den wesentlichsten biblischen Grundsätzen gleichgesetzt wurde (z.B. Samuel von Pufendorf). Dessen Richtigkeit konnten die Naturwissenschaften auch durch empirische Beobachtung/Experimente beweisen: Bevor ein Kind äussere kulturelle Einflüsse merkt, spürt es, dass alle Menschen gleich und frei geboren sind sowie dass Morden und Stehlen etwas Böses ist. Dies führte zur Idee universaler und unveräusserlicher Menschenrechte. Die tägliche Beobachtung zeigt allerdings, dass das natürlich angeborene Gewissen durch destruktive Einflüsse abstumpfen kann. Nur so lassen sich Menschenopfer (!) der alten Germanen, Voodoo-Kulte, Scharia-Steinigungen oder der blinde Gehorsam eines Grossteils der Gesellschaft gegenüber Personen wie Hitler oder Stalin erklären. Daraus zu schliessen, dass Menschenrechte nicht existieren, wäre definitiv falsch. Es zeigt jedoch, dass ein grosser Unterschied besteht zwischen Menschenrechten und den übrigen Gesetzen. Während als Menschenrecht nur gelten kann, was nahezu jedem klar ist (min. 90% der Menschheit), werden „normale“ Gesetze in einer Demokratie in der Regel nach Mehrheitsprinzip gemacht.

Damit ist es völlig absurd, davon auszugehen, dass die Selbstbestimmungsinitiative Menschenrechte angreift, wird das zwingende Völkerrecht (z.B. Verbot von Folter oder Angriffskrieg) doch ausdrücklich vorbehalten. Auch gehen die Grundrechte in der BV teils sogar weiter als jene in der EMRK. Dass die EMRK durch Annahme der Initiative gekündigt werden müsste, ist ein absolutes Worst-Case-Szenario, wird die Schweiz doch verhältnismässig selten vom Strassburger Gerichtshof (EGMR) gerügt. Bei den Fällen, die am meisten Aufsehen erregten, ging es stets um die Frage, ob aus einem Grund- oder Menschenrecht konkrete Leistungsansprüche abgeleitet werden können. Dabei begründete der EGMR nicht nur ein Menschenrecht auf Geschlechtsumwandlung oder Sterbehilfe, sondern hielt gar fest, dies müsse aus Gründen der Grundrechte von der obligatorischen Krankenversicherung bezahlt werden. Grundrechte zeichnen sich jedoch (soweit es nicht um den Anspruch auf polizeilichen Schutz durch den Staat geht) dadurch aus, dass sie Abwehrrechte von Individuen gegenüber dem Staat darstellen. Dass der EGMR diese stets weiterentwickelt hat, war in dieser Form nicht vorherzusehen. Die gegenwärtige Kritik am EGMR stellt damit nicht Menschenrechte in Frage, sondern ein zu weites Verständnis von Staatsaufgaben. Und dies ist völlig berechtigt, würde ein Menschenrecht auf prämienzahlerfinanzierte Geschlechtsumwandlung kaum je von 90% der Bevölkerung bejaht werden, sodass man von einem Menschenrecht sprechen könnte. Vermutlich würde bei einer Abstimmung nicht einmal eine einfache Mehrheit für einen solchen Unsinn zustande kommen. Zu beachten ist jedoch, dass der EGMR in konstanter Praxis (zumindest in der Theorie) bei Fällung seiner Urteile die lokalen Besonderheiten des Landes berücksichtigt, gegen das Beschwerde geführt wird. Eine Annahme der Selbstbestimmungsinitiative wäre damit in erster Linie einmal ein Warnsignal an den EGMR, dass dieser den Begriff der Menschenrechte nicht immer ausufernder auslegt. Erst wenn dies nichts fruchten würde, wäre eine Kündigung der EMRK angezeigt. Und ganz ehrlich: Wer hält aus einer eigenverantwortlichen Sicht schon an einem Vertrag fest, wenn er von seinem Vertragspartner nicht respektiert wird? Nur eine Person mit schwachem Charakter duldet, dass ihr Gegenüber sie lächerlich macht. Auch die Schweiz darf ergo guten Gewissens im internationalen Kontext selbstbewusster auftreten.

Damit sind wir bei einem weiteren wichtigen Punkt: Sind Juristen bessere Menschen, nur weil sie zweifellos mehr rechtliche Zusammenhänge verstehen als die Durchschnittsbevölkerung? Hat es etwas mit Respekt zu tun, wenn ein Richter (wie bei der Sache mit der Geschlechtsumwandlung) als Jurist ein Urteil fällt, von dem er weiss, dass es mehr seiner politischen Gesinnung denn dem Wortlaut des geschriebenen Rechts entspricht, das er von Amtes wegen anzuwenden hat? Machtmissbrauch kommt nun einmal in einer unperfekten Welt vor und auch die Selbstbestimmungsinitiative kann dieses Problem nicht restlos lösen, sondern nur entschärfen. Argumentiert man als Jurist, die Demokratie könne Menschenrechte aushebeln, muss man sich aber selbstkritisch die Frage stellen, warum man dem einfachen Volk so viel mehr an Bösem zutraut als seiner „Kaste“. Der Schreibende kennt Juristen und Nicht-Juristen von hoher ethischer Integrität und Prinzipientreue. Aber er kennt auch genug Juristen, die sofort ihre Grosstanten verkaufen würden, wenn es ihnen nützte. Es würde manchen JuristInnen damit nicht schaden, sich ein wenig in Demut zu üben sowie einfach einmal Gott für tägliches Leben und Gesundheit dankbar zu sein.

Da die Gefahr staatlichen Machtmissbrauchs zwar immer besteht, das Demokratieprinzip jedoch die Akzeptanz von Rechtsnormen und damit auch den Rechtsfrieden eher stärkt als Entscheide durch Eliten und Expertenräte, steht fest, dass die Selbstbestimmungsinitiative das geringere Übel zur heutigen Lage ist. Denn schaut man in die Geschichte, haben Juristen schon mehrmals aktiv dazu beigetragen, Unrecht formaljuristisch zu legitimieren (inkl. NS-Regime). Dem Schreibenden ist demgegenüber – auch wenn dies rein theoretisch möglich wäre – kein Fall bekannt, in dem eine demokratische Mehrheit klare Menschenrechtsverstösse beschlossen hat. Verletzungen der Menschenrechte stammen in praxi in aller Regel von autoritären Regimes, in welchen eine machthungrige Elite Gefallen daran findet, andere Individuen zu erniedrigen. Wenn wir abstimmen, setzen wir aber Recht für eine funktionierende freiheitliche Demokratie, denn in einer Diktatur gilt ohnehin kein Recht mehr. Mit einem JA zur Selbstbestimmungsinitiative wird also die nationale Souveränität gestärkt sowie das Risiko von Machtmissbrauch durch Einzelpersonen gesenkt. Dies ist ein wichtiger Schritt in Richtung mehr Freiheit, wird so doch eine gute Basis dafür geschaffen, sich ohne internationales Diktat für mehr Individualfreiheiten einzusetzen. Affaire à suivre.

Autorenangaben

BLaw Artur Terekhov ist Jus-Student auf Masterstufe sowie selbstständiger Rechts- und Steuerdienstleister in Oberengstringen ZH. Der vorliegende Essay wurde in marginal veränderter Version erstmals in der BaselExpress (Ausgabe Nov. 2018) publiziert, welche auch online abrufbar ist.

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