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Es geht um 140 Millionen und die Frage, wer die Steuerschulden übernimmt. In erster Instanz hatte die Privatbank Warburg bereits verloren. Nun hat das Oberlandesgericht in Frankfurt auch die Berufung von Warburg zurückgewiesen.
Die Deutsche Bank muss weiterhin nicht für Steuerschulden aus „Cum-Ex“-Aktiengeschäften der Hamburger Privatbank M.M.Warburg mithaften. Das Frankfurter Oberlandesgericht (OLG) wies die Berufung von Warburg am Mittwoch vollumfänglich zurück, wie eine Gerichtssprecherin mitteilte.
Die Privatbank hatte von Deutschlands größtem Geldhaus als Depotbank Schadenersatz für Steuerschulden in Millionenhöhe gefordert. Letztlich ging es nach OLG-Angaben noch um etwa 140 Millionen Euro Steuerschulden aus Geschäften in den Jahren 2007 bis 2011. In erster Instanz hatte Warburg vor dem Landgericht Frankfurt verloren.
Wer zahlt die Steuerschulden?
Bei „Cum-Ex“-Geschäften nutzten Investoren eine Lücke im Gesetz, um den Staat über Jahre hinweg um Geld zu prellen. Rund um den Dividendenstichtag schoben mehrere Beteiligte Aktien mit („cum“) und ohne („ex“) Ausschüttungsanspruch hin und her. In der Folge erstatteten Finanzämter Kapitalertragsteuern, die gar nicht gezahlt worden waren. Dem Staat entstand so ein Milliardenschaden. 2012 wurde das Steuerschlupfloch geschlossen. Mehrere Staatsanwaltschaften und Gerichte bundesweit arbeiten das Thema „Cum-Ex“ seit Jahren auf.
„Wir sind sehr zufrieden, dass auch das Oberlandesgericht die Klage von Warburg gegen die Deutsche Bank vollumfänglich abgewiesen hat“, teilte ein Sprecher der Deutschen Bank in Frankfurt mit. Die Prozessbevollmächtigten der Warburg Bank erklärten, dass die Privatbank allein die Steuerforderungen beglichen habe, stehe „im Widerspruch zum gesetzlich vorgesehenen Gesamtschuldnerausgleich, der nach den in diesen Fällen ergangenen Strafurteilen des Landgerichts Bonn und des Bundesgerichtshofs anzuwenden“ sei: „Danach müssen sich alle Beteiligten in Höhe der ihnen zuzurechnenden Erträge an der Rückzahlung beteiligen.“
Warburg werde das OLG-Urteil sorgfältig prüfen, und gegebenenfalls Rechtsmittel einlegen. Möglich ist die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof. (dpa/mf)