Summary:
Im Fall von Evolva soll der Zusammenlegung der Aktien eine Herabsetzung des Nennwerts auf 1,00 von 12,50 Franken im Rahmen einer deklaratorischen Kapitalherabsetzung folgen, die ebenfalls keine Auswirkungen auf die Rechte der Aktionäre habe - weder auf die finanziellen Rechte noch auf die Beteiligungsrechte.
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Im Fall von Evolva soll der Zusammenlegung der Aktien eine Herabsetzung des Nennwerts auf 1,00 von 12,50 Franken im Rahmen einer deklaratorischen Kapitalherabsetzung folgen, die ebenfalls keine Auswirkungen auf die Rechte der Aktionäre habe - weder auf die finanziellen Rechte noch auf die Beteiligungsrechte.
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Im Fall von Evolva soll der Zusammenlegung der Aktien eine Herabsetzung des Nennwerts auf 1,00 von 12,50 Franken im Rahmen einer deklaratorischen Kapitalherabsetzung folgen, die ebenfalls keine Auswirkungen auf die Rechte der Aktionäre habe - weder auf die finanziellen Rechte noch auf die Beteiligungsrechte.