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Eine fristlose Kündigung wegen der Vorlage eines gefälschten Impfausweises ist nach Auffassung des Arbeitsgerichts in Köln rechtmäßig. Das entschied das Gericht laut Mitteilung vom Donnerstag im Fall einer ehemaligen Mitarbeiterin einer Beratungsfirma für Gesundheitsförderung.
Die Missachtung der 2G-Regel beim Kontakt mit Kunden sei nicht nur weisungswidrig, sondern auch eine Verletzung ihrer Pflichten gegenüber ihrem Arbeitgeber, begründete die Kammer ihre Entscheidung.
Als Facharbeiterin sei die Frau etwa für die Betreuung von Pflegeeinrichtungen zuständig gewesen. Nachdem ab November vergangenen Jahres nur noch vollständig gegen das Coronavirus geimpfte Angestellte Kundentermine wahrnehmen durften, habe die Frau der Personalabteilung einen gefälschten Impfpass vorgelegt.
Daraufhin sei sie weiterhin zu Außenterminen gegangen. Überprüfungen hätten jedoch ergeben, dass die im Impfausweis der Frau angegebenen Impfstoffchargen erst nach den genannten Impfterminen verimpft wurden. Die Firma habe der Frau daraufhin gekündigt, wogegen sie vor Gericht zog.
Das Arbeitsgericht wies diese Klage nun ab. Die Frau habe den Vorwurf, dass die Eintragungen im Impfpass falsch waren, nicht entkräften können. Dadurch habe sie sich auch das Vertrauen ihres Arbeitgebers verspielt, bei dem sie nur befristet angestellt war. Auch datenschutzrechtlich sah das Gericht keine Verstöße. Gegen das Urteil kann Berufung zum Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden. (afp/dl)