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Bundesgerichtsbeschwerde Zürcher Energiegesetz – Elektroheizungsverbot per 2030 verletzt Eigentumsgarantie

Summary:
Am Freitag, 14. Januar 2022 haben die Mitglieder der Libertären Partei Paul Steinmann (als Beschwerdeführer) und Artur Terekhov (als Rechtsvertreter) beim Bundesgericht eine Beschwerde bezüglich eines Teils des im November vom Stimmvolk angenommenen neuen Energiegesetzes des Kantons Zürich (EnerG/ZH) eingereicht. Die Beschwerde zielt auf den im neuen Gesetz enthaltenen Paragraphen 10b Abs. 3: “Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung und bestehende zentrale Wassererwärmer, die ausschliesslich direkt elektrisch beheizt werden, sind bis 2030 durch Anlagen zu ersetzen, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.” Der Rechtsvertreter dieser Beschwerde, Artur Terekhov erklärt, weshalb dieser Absatz seiner Meinung nach der Bundesverfassung

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Am Freitag, 14. Januar 2022 haben die Mitglieder der Libertären Partei Paul Steinmann (als Beschwerdeführer) und Artur Terekhov (als Rechtsvertreter) beim Bundesgericht eine Beschwerde bezüglich eines Teils des im November vom Stimmvolk angenommenen neuen Energiegesetzes des Kantons Zürich (EnerG/ZH) eingereicht.

Die Beschwerde zielt auf den im neuen Gesetz enthaltenen Paragraphen 10b Abs. 3:

“Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung und bestehende zentrale Wassererwärmer, die ausschliesslich direkt elektrisch beheizt werden, sind bis 2030 durch Anlagen zu ersetzen, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.”

Der Rechtsvertreter dieser Beschwerde, Artur Terekhov erklärt, weshalb dieser Absatz seiner Meinung nach der Bundesverfassung widerspricht: “Dies ist eine krasse Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und als entschädigungslose materielle Enteignung grundsätzlich verfassungswidrig – abgesehen davon, dass auch mildere Mittel zu einem Totalverbot bestünden, z.B. der Heizungsbetrieb nur mit Strom aus erneuerbarer Energie.”

In diesem Fall gibt es aber auch ein persönliches Problem, wie der Beschwerdeführer Paul Steinmann ausführt: “Ich selber wohne in einem Haus, das eine Elektroheizung enthält, aber keinerlei Wasserverteilsystem beinhaltet. Ein Heizungsersatz führt somit zwangsläufig zur Totalrenovation des Hauses, weil alle Böden rausgerissen werden müssen.”

Steinmann liess eine entsprechende Kostenschätzung durchführen, die sich auf 220’000.- CHF summierte, dazu kämen aber noch weitere Kosten für das Aus- und Wieder-Einräumen aller Möbel und für externes Übernachten während der Umbauzeit. Daher sieht Steinmann den Gesetzesabsatz als unverhältnismässig, zumal eine Härtefallklausel fehlt – im Gegensatz zu den Öl- und Gasheizungen.

Terekhov bestätigt diese Einschätzung: “Elektroheizungen sind im Kanton Zürich gemäss offiziellen amtlichen Informationen kaum noch verbreitet. Der Nutzen für die Allgemeinheit der in Frage stehenden Gesetzesnorm ist verschwindend klein, wohingegen die Kosten für den betroffenen Einzelnen enorm hoch sind. Dies ist mustergültige Unverhältnismässigkeit.”

Offenbar wurde das Elektroheizungsverbot während der Abstimmungskampagne nie gross thematisiert, wie Steinmann ausführt: “Die ganze Diskussion drehte sich um Öl- und Gasheizungen. Sogar im Abstimmungsbüchlein stand nur in einem Nebensatz, dass Elektroheizungen verboten würden. Ein Zusatzproblem ist, dass zentrale Elektroheizungen viel bekannter sind und nicht einmal befragte Kantonsräte wussten, dass es Heizungen ohne zentrales Wasserverteilsystem gibt. Die Mehrheit der Stimmbürger war sich also gar nicht bewusst, was für einschneidende Konsequenzen dieses Gesetz hat.”

Falls das Bundesgericht die Beschwerde gutheisst, bliebe das Gesetz grundsätzlich in Kraft, nur der angefochtene Paragraph 10b Abs. 3 betreffend Elektroheizungen und -boiler würde gestrichen. Hierauf ist im Sinne von Freiheit und Verfassungsrecht sehr zu hoffen.

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