Die Finma hat eine neue Aufsichtsmitteilung veröffentlicht, um Vermögensverwaltern und Trustees den aktuellen Stand im Bewilligungsprozess darzulegen. (Bild: ZVG)Vermögensverwalter und Trustees sind seit dem Inkrafttreten des Finanzinstitutsgesetzes am 1. Januar 2020 bewilligungspflichtig. Ihnen wurde eine Übergangsfrist von drei Jahren eingeräumt, um die Bewilligungsvoraussetzungen zu erfüllen, sich hierfür einer Aufsichtsorganisation (AO) anzuschliessen und ein Bewilligungsgesuch bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (Finma) einzureichen. Diese Übergangsfrist endet am 31. Dezember 2022. Nun hat die Finma am Donnerstag eine neue Aufsichtsmitteilung veröffentlicht, um Vermögensverwaltern und Trustees den aktuellen Stand im Bewilligungsprozess darzulegen und eine Übersicht der
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Die Finma hat eine neue Aufsichtsmitteilung veröffentlicht, um Vermögensverwaltern und Trustees den aktuellen Stand im Bewilligungsprozess darzulegen. (Bild: ZVG)
Vermögensverwalter und Trustees sind seit dem Inkrafttreten des Finanzinstitutsgesetzes am 1. Januar 2020 bewilligungspflichtig. Ihnen wurde eine Übergangsfrist von drei Jahren eingeräumt, um die Bewilligungsvoraussetzungen zu erfüllen, sich hierfür einer Aufsichtsorganisation (AO) anzuschliessen und ein Bewilligungsgesuch bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (Finma) einzureichen. Diese Übergangsfrist endet am 31. Dezember 2022.
Nun hat die Finma am Donnerstag eine neue Aufsichtsmitteilung veröffentlicht, um Vermögensverwaltern und Trustees den aktuellen Stand im Bewilligungsprozess darzulegen und eine Übersicht der bisher eingeleiteten Massnahmen zu geben.
Fristerstreckung kommt nicht in Frage
Die Finma hatte allen Instituten empfohlen, das vollständige Bewilligungsgesuch bis zum 30. Juni 2022 einer Aufsichtsorganisation einzureichen. Gesuchstellende, die ihr Gesuch fristgerecht bei den AO einreichten, seien für die Herausforderungen des Bewilligungsprozesses gut gerüstet, teilt die Aufsicht mit. Hingegen nähmen Institute, die ihr Gesuch bis jetzt noch nicht bei einer AO eingereicht haben, das Verpassen der Übergangsfrist selbstverschuldet in Kauf. Als Konsequenz werde für diese Institute eine allfällige Fristerstreckung grundsätzlich nicht in Frage kommen.
Die Finma habe bereits Abklärungen wegen möglicher Tätigkeit ohne Bewilligung eingeleitet und erste Strafanzeigen erstattet sowie Institute auf die Warnliste gesetzt. Die Finanzmarktaufsicht warnt, dass sie Verstösse gegen die Finanzmarktgesetze konsequent verfolgt und dies auch bei den Vermögensverwaltern und Trustees tun werde, welche die Übergangsfrist vom 31. Dezember 2022 verpassen.
Anschlussverfahren nimmt Zeit in Anspruch
Mit Aufsichtsmitteilung vom 4. Mai 2022 wies die Finma auf das Ende der Übergangfrist hin und erläuterte den Ablauf des Bewilligungsverfahrens. Daneben stellte sie bereits klar, dass die gesetzliche Übergangsfrist grundsätzlich nicht verlängert werden kann. Institute, die ihr Geschäft 2023 weiter legal betreiben wollten, müssten bis Ende Jahr ein Bewilligungsgesuch bei der Finma einreichen. Vor Einreichung eines Bewilligungsgesuchs bei der Finma muss die Bestätigung für einen Anschluss bei einer AO vorliegen. Für das Anschlussverfahren bei der AO müsse genügend Zeit eingeplant werden, insbesondere um allfällige erforderliche Nachbesserungen oder Anpassungen umzusetzen. Die Finma hatte den Instituten daher empfohlen, das vollständige Bewilligungsgesuch bis zum 30. Juni 2022 bei einer AO einzureichen.
Die vorliegende Aufsichtsmitteilung gibt einen Überblick über den aktuellen Stand der Gesuche. Sie zeigt zudem auf, dass die Finma im Zusammenhang mit der Einhaltung der Übergangsfrist von Vermögensverwaltern und Trustees bereits diverse Abklärungen durchgeführt und mehrere Strafanzeigen wegen unerlaubter Tätigkeit eingereicht hat. Die Finma werde ihre Abklärungen bei Instituten, die ihr Gesuch nicht fristgerecht eingereicht haben, auch nach Ende der Übergangsfrist am 31. Dezember 2022 weiterführen.
Institute im Bewilligungsprozess
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