Im November 2018 war es noch umgekehrt, da hatte der deutsche Otto gegen den Schweizer Otto's obsiegt: Das Luzerner Kantonsgericht wies die Klage des Schweizer Discounters gegen die deutsche Otto Group ab. Otto's wollte verhindern, dass sein Namensvetter mit der Domain Otto-Shop.ch in die Schweiz kommt. Der Restpostenhändler mit Sitz in Sursee LU fürchtete Umsatzeinbussen wegen Verwechslungsgefahr. Otto's zog den Fall weiter. Nun also beurteilte das Bundesgericht die Angelegenheit etwas anders. Es heisst die Beschwerde des Schweizer Discounters teilweise gut, wie aus dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil hervorgeht. Die Vorinstanz habe das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verletzt, indem sie den Markt, auf den die Beschwerdegegnerinnen ihre Geschäftstätigkeit ausdehnen
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Im November 2018 war es noch umgekehrt, da hatte der deutsche Otto gegen den Schweizer Otto's obsiegt: Das Luzerner Kantonsgericht wies die Klage des Schweizer Discounters gegen die deutsche Otto Group ab. Otto's wollte verhindern, dass sein Namensvetter mit der Domain Otto-Shop.ch in die Schweiz kommt. Der Restpostenhändler mit Sitz in Sursee LU fürchtete Umsatzeinbussen wegen Verwechslungsgefahr. Otto's zog den Fall weiter.
Nun also beurteilte das Bundesgericht die Angelegenheit etwas anders. Es heisst die Beschwerde des Schweizer Discounters teilweise gut, wie aus dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil hervorgeht.
Die Vorinstanz habe das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verletzt, indem sie den Markt, auf den die Beschwerdegegnerinnen ihre Geschäftstätigkeit ausdehnen wollen, auf einen Verkaufskanal eingeschränkt und dabei die zeitliche Priorität der Beschwerdeführerin im Marktsegment zu Unrecht verneint habe, in dem die Beschwerdegegnerinnen unter ihren Kennzeichen auftreten wollen.
Sie habe zu Unrecht nicht geprüft, ob die von den Beschwerdegegnerinnen beabsichtigte Erweiterung ihrer Geschäftstätigkeit eine Verwechslungsgefahr schaffe. Das Eventualbegehren der Beschwerde sei begründet und die Sache zu neuer Beurteilung dieser Frage an die Vorinstanz zurückzuweisen, heisst es.
Die Rüge der Beschwerdeführerin sei berechtigt, dass wettbewerbsrechtlich ihre gesamte mit dem umstrittenen Zeichen erworbene Marktposition beachtlich sei, hält das Bundesgericht fest.
Die Vorinstanz habe die Tragweite des lauterkeitsrechtlichen Verwechslungstatbestands verkannt, wenn sie die Gefahr der Verwechslung mit der Begründung nicht prüfe, die Beschwerdeführerin sei spezifisch im Internet mit ihrem Zeichen kaum oder zu wenig präsent.
Auch wenn die Logos der beiden Unternehmen klar unterscheidbar seien, so entspreche das Zeichen als solches einem Namen, der in Alleinstellung einprägsam kurz erscheint und auch als Kernelement mit zusätzlichen Sachbezeichnungen im Gedächtnis haften bleibe, heisst es im Urteil weiter.
Die Rüge des Schweizer Detailhändlers sei zudem berechtigt, dass die Feststellung der Vorinstanz auf einem offensichtlichen Versehen beruhe, die Beschwerdegegnerinnen generierten über die Domain-Namen www.ottoversand.ch und www.otto-shop.ch einen jährlichen Verkaufsumsatz von 3,65 Millionen Euro. Dies hätten die Beklagten nicht behauptet, hält das Bundesgericht fest.
(SDA)