Neuchâtel, 06.12.2017 (BFS) - Das Bundesamt für Statistik (BFS) ist seit heute berechtigt, den Legal Entity Identifier (LEI), eine eindeutige Identifikationsnummer der Finanzmarktakteure, an Schweizer Unternehmen und Fonds zu vergeben. Die LEI trägt dazu bei, Risiken im Finanzsektor früher zu erkennen und die Finanzstabilität zu fördern, indem sie den Behörden und anderen Akteuren die zuverlässige Identifikation von Vertragspartnern ermöglicht. Das Bundesamt für Statistik (BFS) wurde von der Global Legal Entity Identifier Foundation (GLEIF), eine von der G20 infolge der Finanzkrise von 2008 eingerichtete länderübergreifende Institution, als lokale Auswertungseinheit (Local Operating Unit, LOU)
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Neuchâtel, 06.12.2017 (BFS) - Das Bundesamt für Statistik (BFS) ist seit heute berechtigt, den Legal Entity Identifier (LEI), eine eindeutige Identifikationsnummer der Finanzmarktakteure, an Schweizer Unternehmen und Fonds zu vergeben. Die LEI trägt dazu bei, Risiken im Finanzsektor früher zu erkennen und die Finanzstabilität zu fördern, indem sie den Behörden und anderen Akteuren die zuverlässige Identifikation von Vertragspartnern ermöglicht.
Das Bundesamt für Statistik (BFS) wurde von der Global Legal Entity Identifier Foundation (GLEIF), eine von der G20 infolge der Finanzkrise von 2008 eingerichtete länderübergreifende Institution, als lokale Auswertungseinheit (Local Operating Unit, LOU) akkreditiert.
Damit das BFS in der Schweiz LEI vergeben darf, wurde im Juni 2017 eine Änderung des Bundesgesetzes über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) beschlossen. Im Vorfeld der Akkreditierung hatte die GLEIF geprüft, ob das BFS die nötigen Voraussetzungen erfüllt, um auf internationaler Ebene im Global Legal Entity Identifier System (GLEIS) als LEI-Vergabestelle und Inhaber von LEI-Daten tätig zu werden.
Für die Beantragung einer LEI brauchen die Unternehmen nur bei LEI-Schweiz (www.LEI-Schweiz.ch) ein Online-Konto zu eröffnen und sich mittels ihrer Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) zu registrieren. Mit diesem Verfahren ist im Vergleich zu den LOU im Ausland eine rasche und einfache Bearbeitung auf elektronischem Weg gewährleistet.
Download Medienmitteilung
Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG)
(PDF, 2 Seiten, 89 kB)
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