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«Erstaunlich viele Leute haben keine Ahnung, wer überhaupt erbberechtigt ist»

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Welche sind die drei häufigsten Missverständnisse, mit denen Sie in Bezug auf das Erbrecht konfrontiert sind? Erstens haben erstaunlich viele Leute haben keine Ahnung, wer überhaupt erbberechtigt ist und einen Pflichtteil hat. Zitat: 'Ich bin verheiratet und habe keine Kinder, also erbt mein Ehegatte alles'. Das ist falsch. Wenn gesetzliche Erben des elterlichen Stamms - Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen - vorhanden sind, erben diese einen Viertel, wenn sie nicht von der Erbschaft ausgeschlossen werden. Zweitens: Für viele entscheidet allein, was der Erblasser in seinem Testament gewollt hat - 'Willensprinzip'. Das gilt jedoch nur, soweit der Erblasser in der gesetzlich vorgesehenen Form und innerhalb der gesetzlichen Schranken verfügt hat. Wird ein Testament angefochten, weil es

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Welche sind die drei häufigsten Missverständnisse, mit denen Sie in Bezug auf das Erbrecht konfrontiert sind?

Erstens haben erstaunlich viele Leute haben keine Ahnung, wer überhaupt erbberechtigt ist und einen Pflichtteil hat. Zitat: 'Ich bin verheiratet und habe keine Kinder, also erbt mein Ehegatte alles'. Das ist falsch. Wenn gesetzliche Erben des elterlichen Stamms - Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen - vorhanden sind, erben diese einen Viertel, wenn sie nicht von der Erbschaft ausgeschlossen werden. Zweitens: Für viele entscheidet allein, was der Erblasser in seinem Testament gewollt hat - 'Willensprinzip'. Das gilt jedoch nur, soweit der Erblasser in der gesetzlich vorgesehenen Form und innerhalb der gesetzlichen Schranken verfügt hat. Wird ein Testament angefochten, weil es nicht eigenhändig, sondern am Computer verfasst wurde, gilt es nicht. Zudem steht es den Erben frei, die Teilung nach eigenem Ermessen und in Abweichung vom Testament durchzuführen, solange keine Interessen Dritter betroffen sind. Vorausgesetzt natürlich, dass sie sich untereinander einig sind. Und drittens: Vor allem in Patchwork-Konstellationen werden häufig 'Schönwetterverträge' abgeschlossen. Diese halten solange, als das bindende Glied - der leibliche Elternteil - noch lebt. Danach funktioniert die angestrebte Lösung mit gemeinschaftlichem Eigentum, Vor- und Nacherbeneinsetzung oder Nutzniessung nicht mehr. Es ist daher wichtig, vertraglich eine 'Exit-Variante' vorzusehen, die es den Erben erlaubt, sich vollständig auseinanderzusetzen.

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