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Eine überfällige Reform

Summary:
Die Bundesratsinitiative zur Reform der Grundsteuer sollte durchgeführt werden, auch wenn der vorgelegte Reformvorschlag Schwächen aufweist. Die jetzige Grundsteuer basiert auf völlig veralteten Werten, wie dieser Beitrag zeigt. Fast unbemerkt von der Öffentlichkeit haben die Finanzminister von Hessen und Niedersachsen am 22. Juli 2016 Entwürfe für die Reform der Grundsteuer vorgelegt. Dass die Initiative von 14 Bundesländern unterschiedlichster Parteicouleur mitgetragen wird, lässt hoffen, dass das eröffnete Gesetzgebungsverfahren Erfolg haben wird. Lediglich Bayern und Hamburg haben sich bei einer Probeabstimmung dagegen gestellt. Mehr als zwanzig Jahre hat Deutschland auf diese Reform warten müssen. Man hat es lieber toleriert, dass die Werte, nach denen die Grundsteuer bemessen wird, jeden Realitätsbezug verloren haben. In Westdeutschland spiegeln sie die Verhältnisse von 1964 wider und in Ostdeutschland sogar die von 1935. Dass sich dahinter eine inakzeptable Ungerechtigkeit bei der Verteilung von Steuerlasten verbirgt, liegt auf der Hand. Aber erst die Drohung des Bundesfinanzhofes, dass die derzeitige Praxis der Wertfeststellung mit der Verfassung wohl nicht länger zu vereinbaren sei, hat den politischen Einigungswillen befördert. Bei einer Steuerreform bewegt die Bürger vor allem anderen die Frage nach der persönlichen Belastung.

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Die Bundesratsinitiative zur Reform der Grundsteuer sollte durchgeführt werden, auch wenn der vorgelegte Reformvorschlag Schwächen aufweist. Die jetzige Grundsteuer basiert auf völlig veralteten Werten, wie dieser Beitrag zeigt.

Fast unbemerkt von der Öffentlichkeit haben die Finanzminister von Hessen und Niedersachsen am 22. Juli 2016 Entwürfe für die Reform der Grundsteuer vorgelegt. Dass die Initiative von 14 Bundesländern unterschiedlichster Parteicouleur mitgetragen wird, lässt hoffen, dass das eröffnete Gesetzgebungsverfahren Erfolg haben wird. Lediglich Bayern und Hamburg haben sich bei einer Probeabstimmung dagegen gestellt.

Mehr als zwanzig Jahre hat Deutschland auf diese Reform warten müssen. Man hat es lieber toleriert, dass die Werte, nach denen die Grundsteuer bemessen wird, jeden Realitätsbezug verloren haben. In Westdeutschland spiegeln sie die Verhältnisse von 1964 wider und in Ostdeutschland sogar die von 1935. Dass sich dahinter eine inakzeptable Ungerechtigkeit bei der Verteilung von Steuerlasten verbirgt, liegt auf der Hand. Aber erst die Drohung des Bundesfinanzhofes, dass die derzeitige Praxis der Wertfeststellung mit der Verfassung wohl nicht länger zu vereinbaren sei, hat den politischen Einigungswillen befördert.

Bei einer Steuerreform bewegt die Bürger vor allem anderen die Frage nach der persönlichen Belastung. Wenn die Werte von Immobilien neu ermittelt werden, muss es bei unverändertem Steueraufkommen zwangsläufig Gewinner und Verlierer geben. Eine Mehrbelastung lässt sich also im Einzelfall nicht ausschließen. Im Durchschnitt sollte aber alles beim Alten bleiben. Die Kommunen haben es jedenfalls in der Hand, durch die Hebesatzwahl das neue dem alten Steuerniveau anzupassen, und die Bürger werden darauf achten.

Wie schon nach altem Recht soll sich der Wert eines Grundstückes nach neuem Recht aus zwei Komponenten zusammensetzen, und zwar aus dem Boden- und dem Gebäudewert. Bei dem Bodenwert will man auf Bodenrichtwerte zurückgreifen, und den Gebäudewert will man pauschaliert ermitteln. Dass man nicht auf echte Verkehrswerte rekurriert, wird vor allem mit dem drohenden Aufwand der Ermittlung begründet. Das Argument wirkt für den Wissenschaftler gesucht. Er sieht sogar die Gefahr, dass sich ein Verfahren der Wertermittlung, das nicht auf realistische Verkehrswerte zielt, in der einen oder anderen Form rechtlich angreifbar macht. Ein Beispiel, das die Problematik verdeutlichen soll, ist das folgende.

Nach neuem Recht wird der Grundstückseigentümer, dessen Einfamilienhaus zu Beginn des Jahres 2005 fertiggestellt wurde, zwanzig Prozent mehr Grundsteuer zahlen müssen als der Nachbar, der das gleiche Gebäude vor dem Jahresultimo 2004 fertiggestellt hat. Das ist die Folge einer Pauschalierung, die den Jahreswechsel 2004/5 zur Bildung unterschiedlicher Fallgruppen nutzt. Es ist nicht schwer zu erahnen, dass solche Fälle die Gerichte beschäftigen werden.

Gemessen an konkurrierenden Vorschlägen ist der vorgelegte Reformvorschlag gleichwohl zu begrüßen. Wichtig ist, dass er weder auf die Ermittlung des Bodenwerts noch auf die Ermittlung des Gebäudewerts verzichtet. Konkurrierende Vorschläge haben mal auf das eine und mal auf das andere verzichten wollen, und zwar meist unter Verweis auf den einzusparenden Verwaltungsaufwand. Der Hinweis auf drohenden Verwaltungsaufwand verkennt indessen die allokationssteuernde Bedeutung der Grundbesteuerung.

Die Grundbesteuerung muss zwei Funktionen gleichberechtigt erfüllen. Die eine besteht darin, den natürlichen Interessengegensatz von Grundstückseigentümern bei kommunalen Infrastrukturinvestitionen zu entschärfen. Wenn der Bau einer U-Bahn Grundstückswerte unterschiedlich ansteigen lässt, sollte die Grundsteuerbelastung die Veränderungen angemessen reflektieren. Eine Besteuerung des Bodenwerts erfüllt genau diese Funktion.

Die zweite Funktion zielt auf Veränderungen in der Zahl der Personen, die in einer Kommune wohnen. Wenn die Einwohnerzahl wächst, wird mehr Wohnraum benötigt und fallen auf Seiten der Kommune zusätzliche Kosten an. Die Besteuerung des Gebäudewertes erlaubt den Kommunen, ihre Kosten mehr oder weniger verursachungsgerecht anzulasten.

Weil die Reform wenigstens in die richtige Richtung weist, ist sie zu begrüßen.

©KOF ETH Zürich, 17. Aug. 2016

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