Er war der Ansicht, dass eine Aufteilung der Erziehungsgutschriften zu je 50 Prozent diskriminierend sei und ein faktisches Ungleichgewicht darstelle. Dies deshalb, da nur seine Ehefrau einen finanziellen Verlust erlitt, indem sie ihr Arbeitspensum reduzierte, um sich um die Kinder zu kümmern, während er weiterhin zu 100 Prozent erwerbstätig blieb. Daher wollte der Beschwerdeführer, dass die Erziehungsgutschriften bis zu seinem gesetzlichen Rentenalter vollumfänglich seiner Frau angerechnet werden.
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Er war der Ansicht, dass eine Aufteilung der Erziehungsgutschriften zu je 50 Prozent diskriminierend sei und ein faktisches Ungleichgewicht darstelle. Dies deshalb, da nur seine Ehefrau einen finanziellen Verlust erlitt, indem sie ihr Arbeitspensum reduzierte, um sich um die Kinder zu kümmern, während er weiterhin zu 100 Prozent erwerbstätig blieb. Daher wollte der Beschwerdeführer, dass die Erziehungsgutschriften bis zu seinem gesetzlichen Rentenalter vollumfänglich seiner Frau angerechnet werden.