Summary:
Laut der KVF-N wird SBB Cargo «als ausführender Beförderer mit grösster Wahrscheinlichkeit für den Unfall haftbar sein». Nach geltendem Recht hafte der Wagenhalter bei einem Unfall nur, wenn das Eisenbahnunternehmen nachweisen könne, dass diesen ein Verschulden treffe. Ein Mangel am Wagen genüge für diesen Nachweis nicht.
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Laut der KVF-N wird SBB Cargo «als ausführender Beförderer mit grösster Wahrscheinlichkeit für den Unfall haftbar sein». Nach geltendem Recht hafte der Wagenhalter bei einem Unfall nur, wenn das Eisenbahnunternehmen nachweisen könne, dass diesen ein Verschulden treffe. Ein Mangel am Wagen genüge für diesen Nachweis nicht.
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Laut der KVF-N wird SBB Cargo «als ausführender Beförderer mit grösster Wahrscheinlichkeit für den Unfall haftbar sein». Nach geltendem Recht hafte der Wagenhalter bei einem Unfall nur, wenn das Eisenbahnunternehmen nachweisen könne, dass diesen ein Verschulden treffe. Ein Mangel am Wagen genüge für diesen Nachweis nicht.
