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Sanierer Geiwitz lässt im Fall Benko rechtliches Konstrukt offen

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«Faktischer Geschäftsführer ist, wer - ohne förmlich bestellt zu sein - massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung nimmt, womit es nicht darauf ankommt, ob es sich um einen Angestellten, Gesellschafter, Angehörigen oder Aussenstehenden handelt», lautet dazu ein Rechtssatz des Obersten Gerichtshofs (OGH, RS0119794), geht aus dem Zeitungsbericht hervor. Wer diese Rolle einnimmt, hat auch die Pflichten ...

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«Faktischer Geschäftsführer ist, wer - ohne förmlich bestellt zu sein - massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung nimmt, womit es nicht darauf ankommt, ob es sich um einen Angestellten, Gesellschafter, Angehörigen oder Aussenstehenden handelt», lautet dazu ein Rechtssatz des Obersten Gerichtshofs (OGH, RS0119794), geht aus dem Zeitungsbericht hervor. Wer diese Rolle einnimmt, hat auch die Pflichten eines Firmenchefs. Geht es dabei um Rechtshandlungen, die bestellten Geschäftsleitern vorbehalten sind, muss er auf diese entsprechend einwirken. Ob jemand diese Rolle einnimmt, ist laut Judikatur jeweils im Einzelfall zu beurteilen.

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