Die Finma hatte erklärt, dass mit der Hilfestellung der öffentlichen Hand ein Ereignis eingetreten sei, das ein solches Vorgehen rechtfertige. Sie verwies dabei insbesondere auf die Inanspruchnahme von Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie des Bundes durch die CS. Die Beschwerdeführer stellen sich dagegen auf den Standpunkt, dass die Abschreibung der AT1-Anleihen nicht erforderlich gewesen sei, weil die CS die regulatorischen Kapitalanforderungen jederzeit erfüllt habe.
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Die Finma hatte erklärt, dass mit der Hilfestellung der öffentlichen Hand ein Ereignis eingetreten sei, das ein solches Vorgehen rechtfertige. Sie verwies dabei insbesondere auf die Inanspruchnahme von Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie des Bundes durch die CS. Die Beschwerdeführer stellen sich dagegen auf den Standpunkt, dass die Abschreibung der AT1-Anleihen nicht erforderlich gewesen sei, weil die CS die regulatorischen Kapitalanforderungen jederzeit erfüllt habe.