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FINMA rügt Bank SYZ wegen Verstössen in der Geldwäschereibekämpfung

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Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat in einem Enforcementverfahren festgestellt, dass die Bank SYZ SA gegen die Geldwäschereibestimmungen verstossen hatte. Die Verstösse erfolgten im Kontext einer sehr bedeutenden Geschäftsbeziehung mit einem Kunden aus Angola. Im Februar 2020 eröffnete die FINMA ein Enforcementverfahren gegen die Bank SYZ SA, um Hinweisen auf Verstösse gegen die Geldwäschereibestimmungen nachzugehen. Diese Hinweise betrafen eine sehr bedeutende Geschäftsbeziehung mit einem Kunden aus Angola. Die FINMA hat im Rahmen ihres Verfahrens festgestellt, dass die Bank den erheblichen Vermögenszuwachs beim Kunden nur unzureichend abklärte. Die Bank räumte hier Verdachtsmomente nicht genügend aus, obwohl der Kunde als Political Exposed Persons

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FINMA rügt Bank SYZ wegen Verstössen in der GeldwäschereibekämpfungDie Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat in einem Enforcementverfahren festgestellt, dass die Bank SYZ SA gegen die Geldwäschereibestimmungen verstossen hatte. Die Verstösse erfolgten im Kontext einer sehr bedeutenden Geschäftsbeziehung mit einem Kunden aus Angola.

Im Februar 2020 eröffnete die FINMA ein Enforcementverfahren gegen die Bank SYZ SA, um Hinweisen auf Verstösse gegen die Geldwäschereibestimmungen nachzugehen. Diese Hinweise betrafen eine sehr bedeutende Geschäftsbeziehung mit einem Kunden aus Angola.

Die FINMA hat im Rahmen ihres Verfahrens festgestellt, dass die Bank den erheblichen Vermögenszuwachs beim Kunden nur unzureichend abklärte. Die Bank räumte hier Verdachtsmomente nicht genügend aus, obwohl der Kunde als Political Exposed Persons (PEP) nahe stehend identifiziert und die Kundenbeziehung unter diesem Vorzeichen geführt worden war. Zudem nahm die Bank bei risikobehafteten Transaktionen des Kunden – teilweise erfolgten diese in der Höhe von Dutzenden von Millionen Schweizer Franken – ihre Abklärungspflichten nicht oder nicht ausreichend war.

Aufgrund dieser Verfehlungen stellt die FINMA fest, dass die Bank ihre Sorgfaltspflichten im Rahmen der Geldwäschereibekämpfung verletzt hat. Ihr Geldwäschereidispositiv war mit Blick auf diese Kundenbeziehung nicht angemessen.

Die FINMA anerkennt aber zugleich, dass die Bank ihrer gesetzlichen Meldepflicht nachgekommen ist. Damit hat sie es den Strafbehörden ermöglicht, sich mit dem Fall auseinanderzusetzen. Zudem hat die Bank im Zuge dieses Falles verschiedene Massnahmen ergriffen, die geeignet scheinen, den ordnungsgemässen Zustand wiederherzustellen. Die FINMA wird die Umsetzung dieser Massnahmen im Rahmen ihrer laufenden Aufsicht von einem unabhängigen Beauftragten überprüfen lassen.

Die Bedeutung von Meldungen in der Geldwäschereibekämpfung

Der vorliegende Fall unterstreicht u.a. die Bedeutung von Meldungen für die Prävention in der Geldwäschereibekämpfung. Ganz generell sollen Kunden mit Geldern zweifelhafter Herkunft in der Schweiz mit einer Meldung rechnen müssen. Die FINMA begrüsst, dass sich die Einhaltung der Meldepflicht in den letzten Jahren verbessert hat. Dabei ist auch die Anzahl der aus diesen Meldungen resultierenden Entscheide der Strafverfolgungsbehörden gestiegen.


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