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Persönliche Finanzen – Steuererklärung: Dies ist bei Aktien-Investments zu beachten

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Steuererklärung – stimmt, da war etwas. Im Kanton Zürich zum Beispiel müssen die Steuererklärungen eigentlich seit dem 31. März ausgefüllt und abgeschickt sein. Manche holen das Ausfüllen des umfangreichen Dokuments über das Osterwochenende nach. Die Steuerbeamten werden noch ein paar Tage ein Auge zudrücken, bevor sie dann eine Aufforderung zur Einreichung der Unterlagen in den Briefkasten flattern lassen.   Einkommen, Vermögen und Abzüge, das sind die wichtigsten Gesichtspunkte der Steuererklärung. Wer als Anlegerin oder Anleger an den Aktienmärkten engagiert ist, muss allerdings noch ein paar spezielle Dinge beachten. cash.ch listet auf, welche dies sind. Aktien müssen angegeben werden Kursgewinne mit Aktien müssen in der Schweiz bis auf eine Ausnahmesituation (dazu weiter unten mehr)

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Von Marc Forster considers the following as important:

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Steuererklärung – stimmt, da war etwas. Im Kanton Zürich zum Beispiel müssen die Steuererklärungen eigentlich seit dem 31. März ausgefüllt und abgeschickt sein.

Manche holen das Ausfüllen des umfangreichen Dokuments über das Osterwochenende nach. Die Steuerbeamten werden noch ein paar Tage ein Auge zudrücken, bevor sie dann eine Aufforderung zur Einreichung der Unterlagen in den Briefkasten flattern lassen.  

Einkommen, Vermögen und Abzüge, das sind die wichtigsten Gesichtspunkte der Steuererklärung. Wer als Anlegerin oder Anleger an den Aktienmärkten engagiert ist, muss allerdings noch ein paar spezielle Dinge beachten. cash.ch listet auf, welche dies sind.

Aktien müssen angegeben werden

Kursgewinne mit Aktien müssen in der Schweiz bis auf eine Ausnahmesituation (dazu weiter unten mehr) nicht versteuert werden. Im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung müssen aber alle Aktien, die im Lauf des Jahres gehalten oder gehandelt worden sind, aufgeführt sein. Auch die genauen Kauf- und Verkaufsdaten müssen drin sein.

Dies kann bei fleissigen Traderinnen und Tradern einen ziemlichen Aufwand bedeuten. Der Vorteil der Online-Steuererklärung ist dabei: Dort werden Kurswerte automatisch generiert. Ausserdem sind die Angaben für die nächste Steuererklärung schon gespeichert.

Aktien in der Steuererklärung einfach nicht anzugeben ist laut Steuerexperten keine gute Idee. So ein Vorgehen fällt in den Bereich der Steuerhinterziehung.

Dividenden sind steuerpflichtig

Dividenden sind Teil eines Einkommens und müssen versteuert werden. Auch hier ist online ausfüllen ein Vorteil. Die Dividende wird von der Software ausgerechnet und alle Einnahmen stehen automatisch an der richtigen Stelle in der Steuererklärung.

Wichtig ist auch die (rückforderbare) 35-prozentige Verrechnungssteuer. Nur, wenn Unternehmen verrechnungsteuerfrei aus Kapitalreserve ausschütten, fällt diese weg. Allerdings nimmt die Zahl dieser Unternehmen ab, denn nach der seit Anfang 2020 gültigen Unternehmenssteuerreform III ist diese Praxis nicht mehr möglich. Von den rund 200 kotierten Schweizer Unternehmen haben noch etwa 20 so hohe Kapitaleinlagenreserven, dass sie noch einige Jahre verrechungssteuerfrei ausschütten können.

Dazu gehören die Credit Suisse und die UBS, LafargeHolcim oder Lonza, aber auch kleinere Vermögensverwalter wie EFG und GAM oder Industriegruppen wie Arbonia, Schaffner oder Clariant. Oft sind es Unternehmen, die Kapitalerhöhungen durchgeführt haben und so früher entsprechende Reserven aufpolstern konnten. 

Möglichkeit: Vor und nach Dividendentermin traden

Wem die Steuern auf Dividenden zu hoch sind, kann geschickt traden. Man verkauft Aktien direkt vor dem Dividendentermin, wenn die Kurse häufig höher sind. Nach der Ausschüttung kauft man wieder zu. Es entgeht einem zwar die Dividende selbst, man muss aber auch nicht den Kursverlust hinnehmen, der in Höhe der Dividende bei der Auszahlung automatisch anfällt (mehr dazu hier). Wenn aber die Aktie diesen "Dividendenknick" wieder wettmacht, ist man wieder "bei den Leuten".

Dieses Vorgehen hat Nachteile, beispielsweise in Form von höheren Transaktionsgebühren. Experten warnen zudem davor, dass das Steueramt argwöhnisch werden und Steuerumgehung unterstellen könnte.

Aufpassen übrigens bei Obligationen

Mit Obligationen erzielt es sich seit Jahren nicht mehr viel Rendite. Aber mit den Zinsen von Anliehen ist es steuerlich wie bei den Dividenden: Sie gelten als Einkommen. Der Teufel steckt allerdings im Detail. 

Versteuert werden muss der Coupon, also der bei der Ausgabe einer Obligation festgelegte Zins. Der Marktzins, auch Rendite genannt, kann wegen des Obligationenhandels tiefer sein. Denn wenn der Kurs steigt, und das ist bei Obligationen nun einmal so, sinkt die Rendite beziehungsweise der vom Markt bestimmte Zins. Rechtzeitiges Verkaufen einer Anliehe kann also bedeuten, dass man als Anlegerin oder Anleger den Kursgewinn einer Obligation einstreichen kann, den Zins aber nicht versteuern muss - nämlich dann, wenn die Anleihe vor dem Zinstermin schon verkauft ist. Der pro rata temporis, also über die Zeit, anfallende Marchzins muss nicht versteuert werden. 

Doch wie bei Dividenden ist dies nicht ganz unheikel. Denn wer dieses Spiel zu raffiniert betreibt, tut zwar nichts Unrechtes, ruft aber dennoch das Steueramt auf den Plan. Und dann kostet es doch. 

Zu hohe Gewinne können Steuern bedingen

Wer viel mit Aktien und anderen Wertschriften handelt, kann auch als Privatperson von den Steuerämtern als "gewerbsmässige" Händlerin oder Händler eingestuft werden. Dann müssen nicht nur die Dividenden, sondern auch die Kursgewinne versteuert werden. Im dümmsten Fall müssen Steuern auf Gewinne für eine zurückliegende Periode bezahlt werden, wenn die entsprechenden Aktien in der Zwischenzeit schon wieder Kursverluste ausweisen.

Wie Recherchen von cash.ch im Februar ergeben haben, kommt es durchaus vor, dass Privatanleger als gewerbsmässige Händler eingestuft werden. Zudem gaben 6 Prozent der Leserinnen und Leser von cash.ch in einer nicht-repräsentativen Umfrage an, dass ihnen dies schon passiert sei.

Steuern werden vor allem dann fällig, wenn das Steueramt zum Schluss kommt, dass Privatpersonen auf die eine oder andere Weise mit den Finanzmarktgewinnen ihren Lebensunterhalt bestreiten. Die Veranlagungspraxis, wie es im Schweizer Amtsdeutsch heisst, variiert innerhalb von Kantonen oder Gemeinden Steuerberatern zufolge deutlich.

Ausland-Aktien sind etwas kompliziert

Bei Dividenden von Aktien, die ihren Sitz und ihre Kotierung ausserhalb der Schweiz haben, wird es etwas kompliziert. Wer die Quellensteuer zurückhaben will, muss in der Steuererklärung das Formular DA-1 ausfüllen. Pauschal gibt es dann in der Regel 15 Prozent der Ausschüttung zurück.

Wer mehr zurückhaben will, muss zusätzliche Formulare aus den jeweiligen Ländern beantragen: Die Eidgenössische Steuerverwaltung gibt dazu auf ihrer Website Auskunft. Das kann so kompliziert werden, dass der Aufwand ins Missverhältnis zum Ertrag fällt. Vor allem bei kleinen Beträgen ist es dann wohl einfacher, schlicht auf die volle Quellensteuer-Rückerstattung zu verzichten.

Vermögensverwaltungskosten abziehen (probieren)

In machen Kantonen können pauschal 1 bis 3 Promille des angelegten Vermögens als Vermögensverwaltungskosten als Abzug geltend gemacht werden. Dies ist nicht nur möglich, wenn eine Bank oder sonstige Finanzgesellschaft die Anlagen verwaltet, sondern auch dann, wenn jemand seine Anlagen selbst verwaltet. Der Abzug ist aber gedeckelt – beispielsweise bei 6000 Franken.

Es ist auch möglich, einzelne Kosten wie Depotgebühren oder Bankspesen in der Steuererklärung anzugeben. Doch es gibt zahlreiche definitorische Details. Was beispielsweise nicht abgezogen werden kann, sind Courtagen, Fondsgebühren, Ausgabekommissionen, Emissionsabgaben oder Provisionen. Der Tipp daher: Verwaltungskosten mit Belegen genau sammeln oder sich orientieren, ob der Wohnkanton eine Pauschale für die Vermögensverwaltung gewährt.  

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