Obwohl in der Schweiz die Bevölkerung wächst, hat sich die Zahl der Eheschliessungen seit Mitte der 1990er Jahre nicht mehr verändert. Das heisst: Heiraten kommt etwas aus der Mode. Im Konkubinat leben ist Alltag, was den sozialen Wandel deutlich unterstreicht. Vor einigen Jahrzehnten gab es noch sittengestreng das "Konkubinatsverbot". Im Wallis wurde dieses gar erst vor 25 Jahren offiziell aufgehoben. Der Begriff "Konkubinat" bedeutet dabei eine auf Dauer angelegte Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft. Allerdings: Wer im Konkubinat lebt, geniesst nicht den gleichen sozialen oder juristischen Schutz wie ein verheiratetes Paar oder ein Paar in eingetragener Partnerschaft – dieses höhere Risiko ist vielen nicht bewusst. Folgende Punkte spielen im Drei-Säulen-System der Schweiz eine besondere
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Von Manuel Boeck considers the following as important:
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Obwohl in der Schweiz die Bevölkerung wächst, hat sich die Zahl der Eheschliessungen seit Mitte der 1990er Jahre nicht mehr verändert. Das heisst: Heiraten kommt etwas aus der Mode. Im Konkubinat leben ist Alltag, was den sozialen Wandel deutlich unterstreicht. Vor einigen Jahrzehnten gab es noch sittengestreng das "Konkubinatsverbot". Im Wallis wurde dieses gar erst vor 25 Jahren offiziell aufgehoben.
Der Begriff "Konkubinat" bedeutet dabei eine auf Dauer angelegte Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft. Allerdings: Wer im Konkubinat lebt, geniesst nicht den gleichen sozialen oder juristischen Schutz wie ein verheiratetes Paar oder ein Paar in eingetragener Partnerschaft – dieses höhere Risiko ist vielen nicht bewusst.
Folgende Punkte spielen im Drei-Säulen-System der Schweiz eine besondere Rolle:
- Gewichtige Nachteile bei der AHV: Konkubinatspartner erhalten während der gemeinsamen Lebenszeit AHV-Einzelrenten. Sie geniessen zusammen maximal einen Zuschuss von aktuell 4740 Franken – Ehepartner kommen hingegen auf höchstens 3555 Franken. Der Unterschied macht, wenn beide den maximalen Anspruch haben, 14'220 Franken im Jahr aus. Arbeitet einer der Konkubinatspartner nicht, zahlt sie oder er allerdings nicht in die AHV ein. Die Sachlage wird beim Todesfall der Partnerin oder des Partners ernüchternder: Konkubinatspartner erhalten weder von der AHV noch von der Unfallversicherung eine Witwen- beziehungsweise Witwerrente. Zudem können Konkubinatspartner bei der Trennung keine Teilung der AHV-Gutschriften verlangen.
Unter die AHV-Gutschriften subsumiert man die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften. Erziehungsgutschriften sind eine Kompensation für die Erziehungsarbeit von Eltern. Mit den Gutschriften wird einst die AHV-Rente erhöht, ohne dass Beiträge bezahlt werden müssen.
Während in der Ehe den Eltern automatisch jeweils die Hälfte angerechnet wird gestaltet sich dies im Konkubinat komplizierter. Falls nur ein Elternteil die elterliche Sorge hat, erhält ausschliesslich er die Gutschrift. Bei gemeinsamer Sorge müssen die Eltern schriftlich festhalten, wem die Gutschriften zustehen. Falls keine Vereinbarung besteht oder keine Einigung erzielt werden kann, wird die Gutschrift aktuell voll der Mutter angerechnet. Die Erziehungsgutschriften können erst bei der Pensionierung geltend gemacht werden.
Die Betreuungsgutschriften werden dem AHV-Konto gutgeschrieben, wenn jemand Verwandte, Personen in auf- und absteigender Linie sowie Schwiegereltern und Stiefkinder, pflegt. Dabei können Betreuungs- und Erziehungsgutschriften nicht zur gleichen Zeit angerechnet werden. Die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften sind maximal so hoch wie die dreifache jährliche AHV-Minmalrente zum Zeitpunkt der Pensionierung - 2020 sind das immerhin 42'660 Franken.
- Einhol- und Informationspflicht bei den Pensionskassen: Bei vielen Pensionskassen hat der Partner beim Tod der Partnerin oder des Partners nur einen beschränkten Anspruch auf Hinterlassenenleistung – denn das Bundesgesetz sieht dies schlichtweg nicht vor. Die Information, ob eine Partnerrente möglich ist, muss jeder Versicherungsnehmer selbst bei der eigenen Pensionskasse einholen. Entscheidend ist das jeweilige Pensionskassen-Reglement. Vielfach müssen gewisse Bedingungen erfüllt werden: Zum Beispiel, dass die Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt des Todes mindestens fünf Jahre bestanden hat. Bei den Freizügigkeitsgeldern haben Konkubinatspartner jedoch die Möglichkeit, sich gegenseitig zu begünstigen. Die Kapitalleistungen des Freizügigkeitskontos werden im Todesfall an die Partnerin oder den Partner ausbezahlt. Den Wunsch muss der Versicherte jedoch der Freizügigkeitseinrichtung schriftlich mitteilen. Die Begünstigung im Testament genügt dafür nicht.
- Nachteile bei der Säule 3a: Bei der dritten Säule sieht es nicht viel besser aus: Grundsätzlich haben Unverheiratete keinen Anspruch auf das in der gebundenen Vorsorge angesparte Kapital des Partners oder der Partnerin. Es gibt jedoch bestimmte Voraussetzungen, unter denen der überlebende Partner Ansprüche geltend machen kann. Eine Voraussetzung für die Ansprüche besteht darin, dass dieser in den letzten fünf Jahren vor dem Tod mit dem Partner zusammenlebte. Ebenfalls können Ansprüche geltend gemacht werden, wenn der Verbliebene für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss. In diesem Fall steht der Konkubinatspartner auf der gleichen Stufe wie die Nachkommen. Auf jeden Fall muss dies schriftlich der Versicherung gemeldet werden.
Nachteile beim Erben, Vorteile bei den Steuern
Bei Erbschaften haben Konkubinatspaare massive Nachteile. So erbt beispielsweise der zurückbleibende Partner nicht automatisch. Und auch beim Testament kann dieser nur beschränkt begünstigt werden, sofern die sogenannten Pflichtteile von Nachkommen oder Eltern zu beachten sind. Der in den meisten Kantonen existente begünstigte Erbschaftssteuersatz ist auch nur für nah verwandte Personen vorgesehen. So zahlen im Kanton Zug Nichtverwandte für eine Erbschaft von 500'000 Franken rund 71'000 Franken - im Kanton Genf muss sogar 270'000 Franken berappt werden.
Bessergestellt sind unverheiratete Paare allerdings bei den Steuern. Fällt doch die Steuerprogression bei getrennt besteuertem Einkommen und Vermögen weniger ins Gewicht – dies gilt insbesondere bei der direkten Bundessteuer. So zahlen Verheiratete, die je 50 Prozent zu einem Gesamteinkommen von 180'000 beisteuern, 75 Prozent mehr Steuern als Unverheiratete mit derselben Ausgangslage.
Heirat als mögliche Lösung?
Eine mögliche Lösung für die unverheirateten Paare besteht darin, ihren Partner oder die Partnerin in einer Lebensversicherung der freien Vorsorge zu berücksichtigen. Dort kann nämlich die Reihenfolge der Begünstigung frei gewählt werden. Bei anderen Vermögenswerten wie Aktien, Obligationen oder Wohneigentum kommt wieder das Erbschaftsrecht ins Spiel - gesetzliche Pflichtteile müssen berücksichtigt werden.
Im Konkubinatsvertrag werden hauptsächlich die Eigentums- und Wohnverhältnisse, Vollmachten betreffend eines Krankheitsfalls, die Kostenverteilung während der Partnerschaft und die Unterhaltsbeiträge für die Zeit nach der Trennung geregelt. Betreffend der Vorsorge kann abgemacht werden, inwiefern die Einbussen bei der AHV- oder Pensionskasse abgefedert werden können - wenn eine Person wegen der Kinderbetreuung reduziert oder gar nicht arbeitet.
Das Fazit: Unverheiratete Paare müssen sich wegen den beschriebenen Risiken gut überlegen, ob eine Heirat oder eine eingetragene Partnerschaft hinsichtlich der Altersvorsorge nicht in Frage kommt – rein aus pragmatischen Gründen. Klar profitieren Sie als unverheiratetes Paar von den Vorteilen hinsichtlich AHV und Steuern. Doch ein möglicher Tod eines Partners kann die finanzielle Ausgangslage für die Zeit nach dem Arbeitsleben schlagartig ändern.