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Todesfallkapital – Schwester und Partnerin streiten sich ums Kapital des Verstorbenen

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Die Kolumne «Gopfried Stutz» erschien zuerst im  Am Berner Verwaltungsgericht ist kürzlich ein interessanter Fall behandelt worden. Es ging um die Frage, ob die Schwester oder die Lebenspartnerin eines Verstorbenen Anspruch auf das Kapital der zweiten Säule von 640’000 Franken haben. Ich nehme diesen Fall zum Anlass, um ein weit verbreitetes Missverständnis zu beseitigen. Gemäss Gesetz haben nämlich weder die Schwester noch die hinterbliebene Partnerin Anspruch auf das Todesfallkapital. Nur Ehegatten und unterstützungspflichtige Kinder haben einen gesetzlichen Anspruch auf Leistungen der Pensionskasse. Und doch können Geschwister und Lebenspartner unter Umständen auf Leistungen der Pensionskasse hoffen. Dann aber nicht aus gesetzlichen Gründen, sondern aus reglementarischen. Man nennt

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Von Claude Chatelain considers the following as important:

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Todesfallkapital - Schwester und Partnerin streiten sich ums Kapital des VerstorbenenDie Kolumne «Gopfried Stutz» erschien zuerst im 

Am Berner Verwaltungsgericht ist kürzlich ein interessanter Fall behandelt worden. Es ging um die Frage, ob die Schwester oder die Lebenspartnerin eines Verstorbenen Anspruch auf das Kapital der zweiten Säule von 640’000 Franken haben.

Ich nehme diesen Fall zum Anlass, um ein weit verbreitetes Missverständnis zu beseitigen. Gemäss Gesetz haben nämlich weder die Schwester noch die hinterbliebene Partnerin Anspruch auf das Todesfallkapital. Nur Ehegatten und unterstützungspflichtige Kinder haben einen gesetzlichen Anspruch auf Leistungen der Pensionskasse.

Und doch können Geschwister und Lebenspartner unter Umständen auf Leistungen der Pensionskasse hoffen. Dann aber nicht aus gesetzlichen Gründen, sondern aus reglementarischen. Man nennt dies überobligatorische Leistungen.

So hat der Stiftungsrat der Pensionskasse die Kompetenz, den Kreis der Anspruchsberechtigten in seinem Reglement auszuweiten. Der Gesetzgeber hat dies im Gesetz der beruflichen Vorsorge (BVG) explizit erlaubt. So steht in Artikel 20a: "Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten (…) folgende begünstigten Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen."

Zuoberst auf der Liste steht der Lebenspartner, sofern er oder sie von der versicherten Person "in erheblichem Masse" unterstützt worden ist, in den letzten fünf Jahren mit der versicherten Person bis zu deren Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder für den Unterhalt gemeinsamer Kinder aufkommen muss.

Falls die verstorbene Person keinen Lebenspartner hinterlässt, könnten an zweiter Stelle Kinder begünstigt werden, die keinen gesetzlichen Anspruch laut BVG haben. Das sind im Wesentlichen die erwachsenen Kinder. Daneben können auch Eltern oder Geschwister begünstigt werden.

Das ist seltsam. Geschwister und Eltern erleiden in aller Regel keinen finanziellen Schaden, wenn der Bruder beziehungsweise die Tochter oder der Sohn verstirbt. Weshalb sie dann trotzdem mit einem Todesfallkapital aus der 2. Säule begünstigt werden, ist schwer nachzuvollziehen. Umso mehr, wenn man doch weiss, wie die Vorsorgeeinrichtungen wegen zu hoher Umwandlungssätze kaum in der Lage sind, laufende Renten zu finanzieren.

Bei Lebenspartnern verhält es sich anders. Auch hier ist es Pensionskassen freigestellt, sie zu begünstigen oder eben nicht. Inzwischen tun das die meisten, weil mit dem Tod des Lebenspartners meistens auch ein finanzieller Schaden entsteht.

Um den Anspruch der Lebenspartnerin geht es auch beim eingangs erwähnten Gerichtsfall, von der die "Berner Zeitung" berichtete. Die Pensionskasse sah es nicht als erwiesen an, dass die Partnerin des Verstorbenen mit ihm eine eheähnliche Gemeinschaft geführt hatte. Doch vor dem Verwaltungsgericht konnte die Partnerin belegen, dass die beiden während 20 Jahren eine eheähnliche Gemeinschaft gebildet hatten. Dumm nur, dass die Pensionskasse die 640'000 Franken bereits der Schwester hatte zukommen lassen, die das Geld nun partout nicht wieder hergeben will.

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