Bankenombudsman Marco FranchettiAn seiner Jahresmedienkonferenz erklärte der Schweizerische Bankenombudsman Marco Franchetti, dass er sich im Jahr 2019 in vielfältiger Hinsicht mit den Auswirkungen und der Umsetzung des Finanzdienstleistungsgesetzes (Fidleg) befasst hatte, nachdem er in den Vorjahren intensiv in dessen Gesetzgebungsprozess engagiert gewesen war. Das Fidleg verpflichtet nicht nur Banken, sondern grundsätzlich alle Finanzdienstleister, sich einer Ombudsstelle anzuschliessen. Ombudsman auf für Institute ohne Bankenstatus offen Deshalb entschied die Schweizerische Bankiervereinigung, dass der Bankenombudsman seine Funktionen sämtlichen Mitgliedern zur Verfügung stellen soll, auch denjenigen, welche keinen Bankenstatus haben. Dies habe gewisse Anpassungen in seiner
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Bankenombudsman Marco Franchetti
An seiner Jahresmedienkonferenz erklärte der Schweizerische Bankenombudsman Marco Franchetti, dass er sich im Jahr 2019 in vielfältiger Hinsicht mit den Auswirkungen und der Umsetzung des Finanzdienstleistungsgesetzes (Fidleg) befasst hatte, nachdem er in den Vorjahren intensiv in dessen Gesetzgebungsprozess engagiert gewesen war. Das Fidleg verpflichtet nicht nur Banken, sondern grundsätzlich alle Finanzdienstleister, sich einer Ombudsstelle anzuschliessen.
Ombudsman auf für Institute ohne Bankenstatus offen
Deshalb entschied die Schweizerische Bankiervereinigung, dass der Bankenombudsman seine Funktionen sämtlichen Mitgliedern zur Verfügung stellen soll, auch denjenigen, welche keinen Bankenstatus haben. Dies habe gewisse Anpassungen in seiner Verfahrensordnung bedingt. Zwecks Erfüllung der formellen Voraussetzungen des Fidleg für die Anerkennung der Ombudsstelle musste auch ein neues Organisationsreglement und eine neue Beitrags- und Kostenordnung erarbeitet werden. Zudem wurde der Bankenombudsman Ende Juni 2020 vom Eidgenössischen Finanzdepartement als Ombudsstelle gemäss Fidleg anerkannt.
Für die Tätigkeit des Bankenombudsman sind auch die Verhaltensregeln relevant, welche das Fidleg den Finanzdienstleistern auferlegt, wie zum Beispiel die Pflicht, bei einer Anlageberatung oder einer Vermögensverwaltung eine Angemessenheits- respektive eine Eignungsprüfung durchzuführen. Obschon diese aufsichtsrechtlichen Pflichten 2019 noch nicht in Kraft waren, seien sie bereits spürbar gewesen, so der Bankenombudsman.
So hatten diverse Banken bei Kunden im Hinblick auf die Erfüllung dieser Pflichten bei ihren Kunden zusätzliche Informationen eingeholt, was einige als zu weitgehend empfanden und sich beim Bankenombudsman beschwerten. Umgekehrt behandelte der Ombudsman einige Kundenbeschwerden, bei welchen die Dokumentation der Anlageempfehlungen mangelhaft oder widersprüchlich war.
Beschwerden wegen ungenügender Anlageergebnisse
Regelmässig beschweren sich Kunden beim Ombudsman über ungenügende Anlageergebnisse oder gar über Anlageverluste. Dabei gehe manchmal vergessen, dass das Anlagerisiko grundsätzlich beim Kunden liege und eine Bank nicht automatisch für ein bestimmtes Anlageergebnis hafte, so Marco Franchetti. Haftungsansprüche könnten nur dann weiterverfolgt werden, wenn bestimmte zivilrechtliche Voraussetzungen erfüllt seien, wie zum Beispiel wenn die Angemessenheits- resp. Eignungsprüfung fehlerhaft gewesen sei oder Anlageempfehlungen im Widerspruch zu deren Ergebnis erteilt worden seien.
Abwicklungsfragen als wichtigste Problemursache
Im Berichtsjahr hat die Bankenombudsstelle insgesamt 2’013 Fälle erledigt. 1’298 waren mündliche, 715 schriftliche Fälle. Die gesamten Fälle haben damit gegenüber dem Vorjahr um rund 5% zugenommen. Die wichtigste Problemursache bildeten wie bereits im Vorjahr Abwicklungsfragen, gefolgt von Beschwerden im Zusammenhang mit Gebühren. 85% der Fälle konnten innerhalb der angestrebten Frist von drei Monaten abgeschlossen werden. 94% der Lösungsvorschläge des Bankenombudsman wurden von den Banken akzeptiert.
Im Jahr 2019 sind 468 neue Anfragen für die Suche von kontakt- und nachrichtenlosen Vermögenswerten eingegangen. Den Berechtigten an 41 Kundenbeziehungen konnten Werte von 7,5 Mio. Franken und der Inhalt von fünf Schrankfächern zugänglich gemacht werden.
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