Apotheken, die Coronavirus-Schnelltests durchführen, müssen einige Unterlagen und Nachweise bis zum 31. Dezember 2024 aufbewahren. / Foto: Fotolia/Robert Kneschke Für die Durchführung von Coronavirus-Schnelltests müssen Apotheken einiges beachten. Bereits heute gilt, dass die Unterlagen zur Abrechnung der Vergütung bis zum 31. Dezember 2024 aufbewahrt werden müssen. Allerdings hieß es bisher in der Coronavirus-Testverordnung nur, dass dafür der »Nachweis der korrekten Abrechnung notwendigen Auftrags- und Leistungsdokumentation« gespeichert werden muss. Damit war bislang nicht ganz geklärt, welche Unterlagen konkret gemeint sind. Hier will das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) mit einer überarbeiteten Testverordnung nun Klarheit schaffen – allerdings mit
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Für die Durchführung von Coronavirus-Schnelltests müssen Apotheken einiges beachten. Bereits heute gilt, dass die Unterlagen zur Abrechnung der Vergütung bis zum 31. Dezember 2024 aufbewahrt werden müssen. Allerdings hieß es bisher in der Coronavirus-Testverordnung nur, dass dafür der »Nachweis der korrekten Abrechnung notwendigen Auftrags- und Leistungsdokumentation« gespeichert werden muss. Damit war bislang nicht ganz geklärt, welche Unterlagen konkret gemeint sind. Hier will das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) mit einer überarbeiteten Testverordnung nun Klarheit schaffen – allerdings mit einigen Monaten Verspätung. Die neue Verordnung soll zum 17. Juni in Kraft treten.
Künftig müssen Apotheken, die die kostenlosen Bürgertests anbieten, nicht nur mit einer Kürzung der Vergütung rechnen, sondern auch zahlreiche Unterlagen über Jahre aufbewahren. Laut einem Entwurf der neuen Testverordnung gehören dazu:
- Nachweis der Beauftragung beispielsweise durch das Gesundheitsamt,
- Öffnungszeiten der Apotheke je Tag und die Anzahl der Personen, die Tests durchführen,
- Kaufvertrag der eingekauften Tests zum Nachweis der erstatteten Sachkosten; bei unentgeltlicher Bereitstellung der Tests muss der Nachweis des Bezugs aufbewahrt werden,
- Übersicht über jede Einzelleistung (also jeder einzeln durchgeführte Test) mit Speicherung des Vornamens, Nachname, Geburtsdatum und Anschrift der getesteten Person; zudem die Art der Leistung, der Testgrund (also beispielsweise Bürgertest), die Uhrzeit, das Ergebnis der Testung und der Mitteilungsweg an die getestete Person (Terminbuchungssystem, Mail, etc.),
- Nachweise über genutzte Test-IDs oder die Handelsnamen gemäß der Marktübersicht des Bundesamts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM); dies gilt sowohl für Schnelltests für professionelle Anwender als auch für Laientests, die von Kunden selbst durchgeführt, aber in der Apotheke überwacht werden,
- Nachweise über Meldungen positiver Testergebnisse an das zuständige Gesundheitsamt sowie
- schriftliche Bestätigungen der getesteten Personen über die Durchführung der Tests.
Für die Aufbewahrung der sogenannten Nachweise »gelten die entsprechenden Bestimmungen zur Vertraulichkeit und Datenschutz«, heißt es im Entwurf der Testverordnung. Damit ist klar, der Aufwand die oben genannten Nachweise zu sammeln und entweder zu digitalisieren oder ausgedruckt aufzubewahren, wird für die Teststellen und damit auch für die Apotheken erheblich steigen.
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