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Erstmalig Montagsspaziergang unter 3G-Bedingungen

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Am 13. Januar wurde die neue Corona-Schutzverordnung erlassen. Versammlungen im Freien mit über 750 Personen finden unter der 3G-Regelung statt. In Köln findet die Verordnung heute voraussichtlich erstmalig bei einem Montagsspaziergang Anwendung.

Ganz im Zeichen der neuen Corona-Schutzverordnung des Landes NRW wird heute der Montagsspaziergang von Köln stehen. Die am 13. Januar verfügte und am 14. Januar vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster bestätigte Verordnung sieht die 3G-Regelung für Versammlungen von mehr als 750 Menschen vor.

Nach der neuen Verordnung gilt zusätzlich zu 3G eine Maskenpflicht bei Unterschreitung eines Mindestabstands von 1,50 Metern. Bei Versammlungen unter 750 Personen besteht eine Maskenpflicht unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstands, wenn der Personenkreis die 3G-Regel nicht erfüllt.

Nach den Angaben Sattelmaiers ist mit stichprobenartigen 3G-Kontrollen zu rechnen. Da der Verordnung eine Ermächtigung für die Ordnungsbehörden fehle, Personen ohne 3G-Nachweis auszuschließen, müsse diese Maßnahme von der Veranstaltungsleitung übernommen werden.

Ein Eilantrag gegen die aufgrund der Corona-Schutzverordnung in Nordrhein-Westfalen bei Versammlungen im Freien geltenden Schutzmaßnahmen wurde am 14. Januar abgelehnt.

Ein aus Lohmar stammender Antragsteller, der nach eigenem Bekunden in Nordrhein-Westfalen regelmäßig Versammlungen veranstaltet, um gegen die Corona-Politik zu demonstrieren, sah sich in seinen Grundrechten der Versammlungsfreiheit, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie des Rechts auf körperliche Unversehrtheit verletzt.

Er hat insbesondere geltend gemacht, dass den Demonstranten die Befolgung von Maßnahmen auferlegt werde, gegen die sie gerade demonstrieren wollten. Außerdem tendiere die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2 im Freien gegen Null.

Nach Auffassung des zuständigen 13. Senats sind die für Versammlungen im Freien geltenden Schutzmaßnahmen voraussichtlich verhältnismäßig. Die Maskenpflicht bei Versammlungen im Freien sei geeignet, Ansteckungen mit dem Coronavirus zu verhindern und so Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schützen sowie die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu erhalten. Auch die Zugangsbeschränkung (3G-Regel) sei ebenfalls voraussichtlich verhältnismäßig.

Bei dieser Versammlungsgröße von mehr als 750 Personen sei typischerweise zu erwarten, dass die Einhaltung des Mindestabstands und die Beachtung der Maskenpflicht nicht verlässlich gewährleistet werden könne. Indem mithilfe der Testnachweispflicht infizierten, nicht immunisierten Personen der Zugang zu Versammlungen verwehrt werden könne, werde die Ansteckung mit einer potenziell tödlich verlaufenden Krankheit vermieden und medizinische Versorgungskapazitäten geschont. (Az.: 13 B 33/22. NE)



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