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Projekt L-QIF: Hohe Erwartungen an die neue Fondskategorie

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Der Limited Qualified Investor Fund (L-QIF) ermöglicht qualifizierten Anlegern, innovative Produkte rascher und kostengünstiger auf den Markt zu bringen. (Bild: isak55/shutterstock.com) Mit der Änderung des Kollektivanlagengesetzes soll eine neue Fondskategorie als Schweizer Alternative zu ähnlichen ausländischen Produkten geschaffen werden: ein sogenannter Limited Qualified Investor Fund (L-QIF). Dieser unterliegt keiner Genehmigungspflicht durch die FINMA und ermöglicht qualifizierten Anlegern, Produkte rascher und kostengünstiger auf den Markt zu bringen.Noch bis am 17. Oktober 2019 läuft die Vernehmlassung zur besagten Anpassung des Kollektivanlagengesetzes (KAG), welche der Einführung der neuen Fondskategorie, dem sogenannten Limited Qualified Investor Fund (L-QIF), grünes

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Projekt L-QIF: Hohe Erwartungen an die neue Fondskategorie
Der Limited Qualified Investor Fund (L-QIF) ermöglicht qualifizierten Anlegern, innovative Produkte rascher und kostengünstiger auf den Markt zu bringen. (Bild: isak55/shutterstock.com)

Mit der Änderung des Kollektivanlagengesetzes soll eine neue Fondskategorie als Schweizer Alternative zu ähnlichen ausländischen Produkten geschaffen werden: ein sogenannter Limited Qualified Investor Fund (L-QIF). Dieser unterliegt keiner Genehmigungspflicht durch die FINMA und ermöglicht qualifizierten Anlegern, Produkte rascher und kostengünstiger auf den Markt zu bringen.

Noch bis am 17. Oktober 2019 läuft die Vernehmlassung zur besagten Anpassung des Kollektivanlagengesetzes (KAG), welche der Einführung der neuen Fondskategorie, dem sogenannten Limited Qualified Investor Fund (L-QIF), grünes Licht geben soll. Vom L-QIF erwartet die Branche, dass er das Leben der Schweizer Asset Manager erleichtern und den Finanzplatz Schweiz stärken wird (investrends.ch berichtete u.a. hier).

Wie Fabian Schmid, Leiter Regulatory & Compliance bei BDO und Franco A. Straub, Leiter Audit Deutschschweiz, in diesem Beitrag ausführen, habe es der neu vorgesehene Art. 118a Abs. 1 Bst. c des KAG derart in sich, dass es sich lohne, ihn an dieser Stelle zu zitieren: "Ein L-QIF ist eine kollektive Kapitalanlage, die weder über eine Bewilligung noch eine Genehmigung der FINMA verfügt und auch nicht von der FINMA beaufsichtigt wird." Zusätzlich zur fehlenden Aufsicht auf Stufe Produkt durch die Finanzmarktaufsicht (FINMA) kommen L-QIF in den Genuss zahlreicher Erleichterungen und Ausnahmebestimmungen. Namentlich werden sie von den (strengen) Anlagevorschriften des KAG weitgehend ausgenommen. Es bestehen beispielsweise keinerlei Vorgaben in Bezug auf die zulässigen Anlageinstrumente oder die Risikoverteilung.

Kürzere "Time-to-Market"

Damit dürften L-QIF insbesondere als Gefässe für riskantere und exotischere Anlagestrategien und Anlageobjekte interessant werden. Dies sei zu begrüssen, sahen sich doch institutionelle Investoren aus der Schweiz bei alternativen Anlagen bisher in der Regel dazu gezwungen, diese über ausländische Konstrukte aufzulegen, so die BDO-Experten. L-QIF sind vollständig von der Unterstellungspflicht unter das Geldwäschereigesetz (GwG) befreit. Vorausgesetzt, dass das Unternehmen, welches mit der Geschäftsführung der L-QIF beauftragt ist, selbst als Finanzintermediär dem GwG unterstellt ist. Durch das Fehlen eines mitunter zeitlich und finanziell aufwändigen FINMA-Genehmigungsverfahrens erhofft sich die Branche dank der L-QIF eine bedeutend kürzere "Time-to-Market" zur Umsetzung neuer Investmentideen.

Eine kleine Revolution

Die Einführung einer solch liberalen neuen Fondskategorie kommt in der besonders stark regulierten Fondsbranche einer kleinen Revolution gleich. Diese geniesst aber – soweit ersichtlich – breite Zustimmung seitens der Branche und der Politik, wo man sich mit der Einführung der L-QIF eine Stärkung des Schweizer Finanzplatzes als Produktionsstandort für Fonds erhofft. Konkurrenten im internationalen Standortwettbewerb wie Luxemburg oder Malta kennen bereits vergleichbare Konstrukte, welche keine Bewilligung durch eine Aufsichtsbehörde benötigen.

Voraussetzungen zur Befreiung von den Vorschriften des KAG

Genau genommen handelt es sich bei einem L-QIF nicht um einen neuen Typus einer kollektiven Kapitalanlage, denn ein L-QIF darf gemäss Gesetzesentwurf sowohl die Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds als auch der SICAV, der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK) oder der SICAF haben. Will eine kollektive Kapitalanlage als L-QIF in den Genuss der weitgehenden Befreiung von den Vorschriften des KAG kommen, müssen im Wesentlichen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Als Investoren sind ausschliesslich qualifizierte Anleger im Sinne des KAG zugelassen. Die Verwaltung des L-QIF muss zwingend durch ein Institut erfolgen, welches von der FINMA oder einer vergleichbaren ausländischen Aufsicht prudenziell überwacht wird. Zudem muss die Bezeichnung "Limited Qualified Investor Fund" oder "L-QIF" in der Firma der kollektiven Kapitalanlage enthalten sein. Schliesslich ist in den Fondsdokumenten und in der Werbung an prominenter Stelle ein Hinweis auf das Fehlen einer Bewilligung, Genehmigung und Beaufsichtigung durch die FINMA anzubringen. Mit Blick auf diese Vorgaben geht man davon aus, dass die neue Kategorie keine Einschränkung des Anlegerschutzes zur Folge hat.

Stärkung des Finanzplatzes Schweiz

Eine mit Luxemburg vergleichbare Stellung als internationaler Fondsstandort wird der Finanzplatz Schweiz auch mit der Einführung der L-QIF nicht erreichen, denn mit den bis auf weiteres bestehenden Nachteilen des beschränkten EU-Marktzugangs und der erhöhten steuerlichen Belastung wird die Branche weiter zu kämpfen haben. Dennoch könnte die Einführung der L-QIF schon ab 2021 eine signifikante Stärkung des Standortes im Bereich der alternativen Anlagen für Schweizer institutionelle Investoren bewirken.

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