Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA erteilt OSIF und OSFIN die ersten Bewilligungen als Aufsichtsorganisationen, zuständig für die Aufsicht über Vermögensverwalter und Trustees. Weiter liess sie die erste Registrierungsstelle für Kundenberaterinnen und Kundenberater zu. Das Eidgenössische Finanzdepartement anerkannte ausserdem die ersten Ombudsstellen nach FIDLEG für Finanzdienstleister. Die FINMA erteilt dem Organisme de Surveillance des Instituts Financiers mit Sitz in Genf (OSIF) und der Organisation de Surveillance Financière mit Sitz in Neuchâtel (OSFIN) per 6. Juli 2020 die Bewilligung als Aufsichtsorganisationen (AO). Die zwei Organisationen haben ihre Gesuche im Januar 2020 bei der FINMA eingereicht. Die AO werden in Zukunft für die Aufsicht
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Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA erteilt OSIF und OSFIN die ersten Bewilligungen als Aufsichtsorganisationen, zuständig für die Aufsicht über Vermögensverwalter und Trustees. Weiter liess sie die erste Registrierungsstelle für Kundenberaterinnen und Kundenberater zu. Das Eidgenössische Finanzdepartement anerkannte ausserdem die ersten Ombudsstellen nach FIDLEG für Finanzdienstleister.
Die FINMA erteilt dem Organisme de Surveillance des Instituts Financiers mit Sitz in Genf (OSIF) und der Organisation de Surveillance Financière mit Sitz in Neuchâtel (OSFIN) per 6. Juli 2020 die Bewilligung als Aufsichtsorganisationen (AO). Die zwei Organisationen haben ihre Gesuche im Januar 2020 bei der FINMA eingereicht. Die AO werden in Zukunft für die Aufsicht über Vermögensverwalter und Trustees verantwortlich sein. Gegenwärtig liegen der FINMA noch drei weitere AO-Gesuche vor, die später eingereicht worden sind.
Neue Aufsichtsarchitektur für Vermögensverwalter und Trustees
Mit Erlass des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG) und des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG) wurde die Aufsicht über die Vermögensverwalter und die Trustees neu geregelt. Unabhängige Vermögensverwalter und Trustees müssen neu von der FINMA bewilligt werden. Überwacht werden sie jedoch von den AO bezüglich der Pflichten gemäss FINIG und FIDLEG sowie dem Geldwäschereigesetz (GwG). Die AO bedürfen ebenfalls einer Bewilligung der FINMA und werden von der FINMA beaufsichtigt. Im Fall von Missständen ist die FINMA für die Durchsetzung des Finanzmarktrechts zuständig (Enforcement).
2206 Vermögensverwalter und Trustees wollen eine Bewilligung
Die Vermögensverwalter und Trustees müssen bis Ende 2022 bei der FINMA eine Bewilligung beantragen und nachweisen, dass sie an einer AO angeschlossen sind. Sie mussten sich bis am 30. Juni 2020 bei der FINMA melden. Die FINMA erhielt bis zu diesem Stichtag Meldungen von 1934 Vermögensverwaltern und von 272 Trustees, die an einer Bewilligung interessiert sind. 1208 Meldungen stammen aus der Deutschschweiz, 743 aus der Romandie und 255 aus dem Tessin. 273 Vermögensverwalter und Trustees haben angegeben, bereits dieses Jahr eine Bewilligung beantragen zu wollen. 629 Vermögensverwalter und Trustees haben für 2021 und 1304 für 2022 ihr Bewilligungsgesuch angekündigt. 121 Institute haben der FINMA gemeldet, kein Bewilligungsgesuch einzureichen, da sie entweder ihr Geschäft aufgeben oder mit anderen zusammenlegen werden. Am 6. Juli 2020 bewilligte die FINMA erstmals zwei Vermögensverwalter, die zu einer von der FINMA beaufsichtigten Finanzgruppe gehören.
Kundenberatung: Erste Registrierungsstelle zugelassen
Die FINMA hat ausserdem die BX Swiss AG per 20. Juli 2020 als erste Registrierungsstelle für Kundenberaterinnen und Kundenberater zugelassen. Mit der Zulassung weiterer Registrierungsstellen ist zu rechnen. Die Registrierungsstellen führen gemäss FIDLEG das Beraterregister. Dort müssen sich Kundenberaterinnen und Kundenberater von Finanzdienstleistern eintragen, die keiner Aufsicht unterstehen und ihre Dienstleistung in der Schweiz erbringen. Dazu prüfen die Registrierungsstellen das Vorliegen der notwendigen Aus- und Weiterbildung der Kundenberaterinnen und Kundenberater. Die FINMA ist für die Zulassung, jedoch nicht für eine prudenzielle Beaufsichtigung der Registrierungsstellen zuständig. Mit der Zulassung der ersten Registrierungsstelle beginnt eine sechsmonatige Übergangsfrist zu laufen: Betroffene Kundenberaterinnen und Kundenberater müssen bis zum 19. Januar 2021 ein Gesuch um Eintragung in einem Beraterregister einreichen.
EFD anerkennt Ombudsstellen für Finanzdienstleister
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat per 24. Juni 2020 die ersten Ombudsstellen nach FIDLEG anerkannt (Liste des EFD). Gegenüber dem selbstregulatorischen Ombudswesen für Banken in der Vergangenheit ist mit FIDLEG der Anschluss an eine Ombudsstelle für alle Finanzdienstleister, die ihre Dienstleistungen in der Schweiz erbringen, obligatorisch geworden. Ausserdem bedürfen die Ombudsstellen neu einer Anerkennung vom EFD. Gleich wie bisher sollen die Ombudsstellen Streitigkeiten über Rechtsansprüche zwischen der Kundin oder dem Kunden und Finanzdienstleister im Rahmen eines Vermittlungsverfahrens erledigen. Gemäss dem FIDLEG müssen sich Finanzdienstleister innerhalb von sechs Monaten seit der Anerkennung der Ombudsstelle einer solchen anschliessen. Die FINMA wird die Umsetzung der Anschlusspflicht im Rahmen der Aufsichtstätigkeit prüfen.
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