Rechtsanwalt Alexander Lindemann und Ständerat Ruedi Noser (v.l.). (Bild: Kapitalmarktforum) Noch sind die genehmigungsfreien Fonds für Alternative Investments in der Schweiz nicht zugelassen. Auf Initiative von Ständerat Ruedi Noser wird jetzt eine Vorlage für eine Gesetzesrevision des Kollektivanlagegesetzes erarbeitet. Der auf Asset Management spezialisierte Rechtsanwalt Alexander Lindemann erläutert die Bedeutung der Limited Qualified Investor Funds ("L-QIF") für den hiesigen Finanzplatz. Welche Bedeutung hat das Asset Management für die Schweiz?Es ist kein Geheimnis, dass das Asset Management in der Schweiz das Private Banking zahlenmässig bereits überholt hat. Bereits im 2017 hatte die
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Noch sind die genehmigungsfreien Fonds für Alternative Investments in der Schweiz nicht zugelassen. Auf Initiative von Ständerat Ruedi Noser wird jetzt eine Vorlage für eine Gesetzesrevision des Kollektivanlagegesetzes erarbeitet. Der auf Asset Management spezialisierte Rechtsanwalt Alexander Lindemann erläutert die Bedeutung der Limited Qualified Investor Funds ("L-QIF") für den hiesigen Finanzplatz.
Welche Bedeutung hat das Asset Management für die Schweiz?
Es ist kein Geheimnis, dass das Asset Management in der Schweiz das Private Banking zahlenmässig bereits überholt hat. Bereits im 2017 hatte die Asset-Management-Industrie in der Schweiz Assets under Management (AuM) von CHF 2’208 Milliarden erreicht und damit das Private Banking mit verwalteten Vermögen von rund CHF 2’000 Milliarden überflügelt. Dies haben Studien des Instituts für Finanzdienstleistungen der Hochschule Luzern gezeigt. Eine besondere Bedeutung kommt dabei der Verwaltung von Alternative Investments zu, wie beispielsweise Insurance Linked Bonds, Infrastructure, Private Equity, Private Debt und Private Real Estate.
Um was geht es bei der gemeinsamen Initiative von Bundesrat und Ständerat?
Es geht darum, die Wettbewerbsfähigkeit unseres Finanzplatzes für Asset Manager gegenüber ausländischen Standorten zu erhalten. Alternative Investment Funds zielen aufgrund Ihrer Komplexität ohnehin auf professionelle oder qualifizierte Investoren, welche die Produkte vor der Investition routinemässig einer dezidierten rechtlichen und steuerlichen Due Diligence unterziehen. Wir sprechen hier insbesondere von Pensionskassen, Versicherungen oder Family Offices. Bei der Untersuchung schalten diese ihre Experten ein und können aufgrund Ihrer Marktmacht die rechtlichen Konditionen bei Bedarf nachverhandeln. Beim sogenannten Limited Qualified Investor Fund ("L-QIF") sollen die relevanten Offering Documents daher nicht mehr vom Aufseher, also von der Finanzmarktaufsicht, sondern von den Experten des Fondsmanagers geprüft und verantwortet werden. Dieser selbst ist Finma-beaufsichtigt.
Warum legen Schweizer Asset Manager Produkte vor allem im Ausland auf, auch wenn Sie im Heimatmarkt vertrieben werden?
Im Ausland finden Asset Manager wie Investoren für ihre Fonds, Verbriefungen oder sogenannte "Managed Accounts" eine grosse Auswahl von regulierten wie unregulierten Strukturierungsmöglichkeiten. Nach unserer Erfahrung aus der Lancierung solcher ausländischer Produkte liegen die Gründe vor allem bei der „Time-to-Market“. Wenn der Asset Manager über eine Pipeline interessanter Investments und bereits über Soft Committements seitens interessierter Investoren verfügt, kann er nicht einen 6-monatigen Bewilligungsprozess abwarten. Daneben spielen steuerliche Motive eine wichtige Rolle, wie beispielsweise die Mehrwertsteuer bei Managed Accounts oder die Einkommenssteuer beim Carried Interest.
Welche Empfehlung geben Sie dem Bundesrat für die Gesetzesrevision?
Natürlich sind wir in der Schweiz etwas im Hintertreffen, da Luxemburg bereits vor 3 Jahren dieses Konzept lancierte und einschliesslich Malta bereits über 500 solcher Fonds aufgelegt wurden. Der eingeschlagene Weg des Bundesrats bei der Erarbeitung der Vorlage, den Sachverstand von Experten sowie der Branche eng einzubeziehen, ist aber goldrichtig. In der Vergangenheit wurden leider Fehler begangen, beispielsweise bei der Einführung der sogenannten "KGK", einem Fondsvehikel in der Rechtsform der Personengesellschaft. Während die "Special Limited Partnership“ in Luxemburg von der Branche extrem gut angenommen wird, wurde die schweizerische Variante leider zum Rohrkrepierer. Schlussendlich wäre bei allem gutem Willen niemandem geholfen, wenn die Anlegerschutzideale dazu führten, dass die Produkte für den schweizerischen Markt im liberaleren Ausland aufgelegt werden. Das wäre schade. Wenn wir eng zusammenarbeiten, gelingt es uns vielleicht, eine Regulierung zu etablieren, welche die Vorreiter aus dem Ausland sogar zu toppen vermag.
Am 31. Januar wird das Thema am Swiss Alternative Investments Forum 2019 in Zürich diskutiert.