Mit dem FIDLEG will der Schweizer Gesetzgeber - im Bild das Bundeshaus - unter anderem den Kundenschutz stärken. Mit der Inkraftsetzung des FIDLEG und des FINIG versucht die Schweiz, ihre Regulierung der Finanzdienstleistungen derjenigen der EU anzupassen. Schroders hat bei Rechtsanwälten nachgefragt, was das FIDLEG auch im Vergleich zu MIFID II den Kunden und den Anbietern bringt.Mit MiFID II in der Europäischen Union (EU) und dem Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) sowie dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG) in der Schweiz versucht der Gesetzgeber, durch ein engeres Geflecht an Regulierungen den Schutz der Anleger und Investoren im Finanzmarktbereich zu verbessern. Neben den Anlegerschutz-Anliegen geht es auch um die erhöhte Marktintegrität, die verbesserte Transparenz und die
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Mit der Inkraftsetzung des FIDLEG und des FINIG versucht die Schweiz, ihre Regulierung der Finanzdienstleistungen derjenigen der EU anzupassen. Schroders hat bei Rechtsanwälten nachgefragt, was das FIDLEG auch im Vergleich zu MIFID II den Kunden und den Anbietern bringt.
Mit MiFID II in der Europäischen Union (EU) und dem Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) sowie dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG) in der Schweiz versucht der Gesetzgeber, durch ein engeres Geflecht an Regulierungen den Schutz der Anleger und Investoren im Finanzmarktbereich zu verbessern. Neben den Anlegerschutz-Anliegen geht es auch um die erhöhte Marktintegrität, die verbesserte Transparenz und die erleichterte grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung. Rolf H. Weber und Florian S. Jörg, Rechtsanwälte bei Bratschi, erklären im Folgenden, was die Gesetzeswerke für die Kunden und die Anbieter bedeuten.
In der EU ist im Jahre 2018 die zweite Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (Markets in Financial Instruments Directive, MiFID II) in Kraft getreten, die von den Schweizer Finanzinstituten, die im Ausland mit Kunden in Kontakt treten, zu beachten ist. Im Sinne eines Nachvollzugs hat die Schweiz mit Blick auf die Äquivalenz der Regulierungen nach jahrelangen Arbeiten im Juni 2018 das FIDLEG verabschiedet; dieses Gesetz wird – mit einzelnen verlängernden Übergangsbestimmungen – ab anfangs 2020 anwendbar sein.
Stärkung des Kundenschutzes
Das FIDLEG beabsichtigt, den Kundenschutz auf dem Schweizer Finanzmarkt zu stärken, gleichzeitig aber auch die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes zu fördern und vergleichbare Voraussetzungen für das Erbringen von grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungen zu schaffen. Zentrale Elemente sind ausreichende Informationen über die angebotenen Finanzprodukte und die Finanzdienstleister; konkret geht es um die Angemessenheit und die Eignung von Finanzdienstleistungen für den Kunden im Lichte seiner individuellen Umstände.
Das FIDLEG verlangt die Vornahme einer Kundensegmentierung durch die Banken; die anwendbaren Regulierungen (z.B. die Informations- und Verhaltenspflichten der Banken) sind für die einzelnen Kategorien nicht deckungsgleich. Zur Verfügung stehen die folgenden drei Kategorien: Privatkunden, professionelle Kunden und institutionelle Kunden; immerhin mit der Flexibilität, dass die eigentlich zutreffende Kundenkategorie auf ausdrückliches Verlangen eines Kunden gewechselt werden kann.
Vorteile und Nachteile
Die künftigen Regelungen des FIDLEG bringen den Kunden verschiedene Vorteile. Darunter mehr Sicherheit – auch für die Bank – durch die Aufzeichnung der elektronischen Kommunikation. Zusätzlich wird durch die Bereitstellung einer genauen Kostenaufstellung, vor jeder Ausführung eines Wertpapiergeschäfts, die Transparenz erhöht. Ebenso ist vor der Investition in gewisse Finanzinstrumente zu prüfen, ob die Investition für den Kunden sinnvoll ist. In Zukunft sollen Anlageprodukte spezifisch für bestimmte Kundengruppen entwickelt werden, wodurch der Kunde nur jene Angebote erhält, welche auch zu seiner (finanziellen) Situation passen.
Die künftigen Regulierungen haben aber auch einzelne negative Folgen. Die Übermittlung von Dokumentationen (in Papier oder elektronisch) an die Kunden wird erheblich zunehmen, und zwar nicht nur zu Beginn, wenn das neue "Regime" in Kraft tritt, sondern auch kontinuierlich bei jeder Investition (z.B. detaillierte Produkt- und Kosteninformationen) und am Ende des Quartals (Dreimonats-Bericht). Die Mitteilungen werden sich künftig also häufen; von den Kunden wird deren Beachtung bzw. das Studium der Dokumentationen erwartet. Zudem dürfte sich die Auswahl an Produkten für die einzelnen Kunden verringern: Weil die Banken beim Produktangebot strenge Auflagen zu erfüllen haben, ist abzusehen, dass zur Minimierung der Risiken in der Beratung eine strikte Ausrichtung der Angebote auf das jeweilige Anlegerprofil erfolgt.
UVV und Trustees unterliegen der Bewilligungspflicht und einer Aufsicht
Für die Kunden von Bedeutung ist weiter, dass die unabhängigen Vermögensverwalter (UVV) und die Trustees, die bisher nicht direkt von der FINMA bewilligt und überwacht worden sind (mit Ausnahme der direkten oder indirekten "Unterstellung" hinsichtlich der Einhaltung der Geldwäsche-Vorschriften) neu grundsätzlich als Anbieter von Finanzdienstleistungen gelten, wenn sie gewerbsmässig im Namen und für Rechnung der Kunden über Vermögenswerte verfügen. Damit unterliegen sie in Zukunft der Bewilligungspflicht und einer Aufsicht. Das Regulierungsregime ist aber im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens entschärft worden, d.h. die Anforderungen erscheinen als verhältnismässig. Die Kunden, die insbesondere über unabhängige Vermögensverwalter mit den Banken in Kontakt treten, dürfen deshalb höhere Erwartungen an die Sachkenntnisse, Erfahrungen und Verlässlichkeit dieser Drittpersonen haben.
Vorläufiger Vergleich EU – Schweiz
Im Vergleich zwischen MiFID II und FIDLEG ist positiv zu vermerken, dass die Schweizer Regelung viel mehr als die EU-Regelung vom Prinzip des "mündigen Anlegers" ausgeht. Weil aber die Anforderungen der MiFID II im Bereich der Angemessenheit und der Geeignetheit strenger sind, stellen sich offene Fragen mit Blick auf die Äquivalenz des Schutzniveaus und damit betreffend die Zulässigkeit der grenzüber-schreitenden Tätigkeit schweizerischer Anbieter. Immerhin vermag in der Schweiz im Einzelfall auch das Zivilrecht einzugreifen, d.h. die Nichteinhaltung einer Verhaltenspflicht durch die Bank kann gegebenenfalls, selbst wenn sie aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden ist, Grundlage für einen Anspruch aus Auftragsrecht sein.
MiFID II und FIDLEG enthalten aus der Sicht der Kunden viele sinnvolle Massnahmen. Doch die neuen Regulierungen bringen nicht nur den Banken, sondern auch den Kunden mehr "Bürokratie" und verringern möglicherweise die Alternativen in der Geldanlage. Zudem widersprechen die mit den künftigen Gesetzesnormen einhergehenden (steigenden) Standardisierungen im Produkt- und Dienstleistungsangebot dem zunehmenden Bedürfnis der Kunden nach individuellen Lösungen.