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neues Geldspielgesetz – Frontalangriff auf freie Informationsverbreitung

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Am 10.06.2018 findet die nationale Abstimmung zum Referendum über das Geldspielgesetz statt. Man muss kein Freund von Glücksspiel sein, um über dieses gesetzgeberische Vorhaben alarmiert zu sein. Die umstrittenste Änderung des revidierten Geldspielgesetzes (BGS) ist die darin vorgesehene Einführung von Internetsperren gegenüber ausländischen Online-Glücksspielanbietern, sodass inskünftig diese Seiten nicht mehr aus der Schweiz abrufbar sein sollen. Hiergegen hat eine breite Allianz aus Jungparteien (JSVP, Jungfreisinnige, JGLP, Junge Grüne) sowie IT-Organisationen (z.B. Digitale Allianz) erfolgreich das Referendum ergriffen. Vorab festzuhalten ist, dass die vorgesehenen Internetsperren sehr leicht umgangen werden können. Wie lässt sich nämlich bestimmen, ob ein Zugriff auf eine

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Am 10.06.2018 findet die nationale Abstimmung zum Referendum über das Geldspielgesetz statt. Man muss kein Freund von Glücksspiel sein, um über dieses gesetzgeberische Vorhaben alarmiert zu sein.

Die umstrittenste Änderung des revidierten Geldspielgesetzes (BGS) ist die darin vorgesehene Einführung von Internetsperren gegenüber ausländischen Online-Glücksspielanbietern, sodass inskünftig diese Seiten nicht mehr aus der Schweiz abrufbar sein sollen. Hiergegen hat eine breite Allianz aus Jungparteien (JSVP, Jungfreisinnige, JGLP, Junge Grüne) sowie IT-Organisationen (z.B. Digitale Allianz) erfolgreich das Referendum ergriffen.

Vorab festzuhalten ist, dass die vorgesehenen Internetsperren sehr leicht umgangen werden können. Wie lässt sich nämlich bestimmen, ob ein Zugriff auf eine Internetseite aus der Schweiz oder von ausserhalb erfolgt? Einziger Anhaltspunkt ist dabei die sog. IP-Adresse, ein Zahlencode, der – vereinfacht ausgedrückt – einem Gerät (oder mehreren Geräten in einem lokalen Netzwerk) zu Identifikationszwecken zugewiesen wird, die je nach Weltregion von anderen privatrechtlichen Organisationen vergeben werden und damit eine Zuordnung einer IP-Adresse zu einem konkreten Staat ermöglichen. Allerdings kann sich der einzelne Internetnutzer über ein VPN (Virtual Private Network) ganz legal einem anderen Netzwerk „anhängen“ und damit nach aussen den Anschein erwecken, der Internetzugriff komme aus einem anderen Land. Dies geht innert wenigen Sekunden und wird auch in Nicht-Informatikerkreisen oft praktiziert. Die BGS-Änderung erweist sich damit bereits als ungeeignet zur Zielerreichung.

Natürlich: In kantonalen und nationalen Parlamenten gibt es genug Leute mit ungenügender Dossierkenntnis, womit bereits im Kern nicht allzu wirkungsvolle Vorlagen wie die vorliegende oft kaum erstaunen. Dennoch: Sperren im Bereich des Internets sind in der Schweiz ein totales Novum; eine vergleichbare, staatlich angeordnete Zensur gab es bislang nicht. Mit Blick auf eine freie Informationsverbreitung ist diese jedoch stets gefährlich, unabhängig von deren Wirksamkeit. So wurde in Deutschland im Juni 2017 z.B. das sogenannte Netzwerkdurchsetzungsgesetz beschlossen, das unter anderem (auch ausländische) Social-Media-Anbieter zur Löschung „diskriminierender“ oder „hasserfüllter“ Inhalte oder Kommentare verpflichten kann. Erste zumindest temporäre Accountsperren gegenüber regierungskritischen PolitikerInnen durften bereits verzeichnet werden. Auch in der Schweiz könnte bereits bald die kritische Äusserung über Homosexualität durch eine Erweiterung von Art. 261bis StGB strafbar sein. Mit der immer dynamischeren Übernahme von EU-Recht (mit dessen teils durchaus totalitären Zügen) erscheint zudem durchaus realistisch, dass dereinst versucht werden könnte, Personen mit (Wohn-) Sitz in der Schweiz die Aufschaltung gewisser Inhalte im Internet zu verbieten. Solche Verbote wären aufgrund ihrer Sitzanknüpfung denn auch weniger leicht legal umgehbar als die vorliegende Netzsperre. Unter diesem Blickwinkel geht es bei der hier thematisierten Abstimmung nicht bloss um Glücksspiel im Internet, sondern den Grundsatzentscheid, ob man in einer freiheitlichen Demokratie Internetzensur als legitimes Mittel zur Verhaltenslenkung ansieht oder nicht.

Um aber den Kreis zu schliessen, nochmals zum Glücksspiel: Besonders pharisäerhaft an der Gesetzesvorlage ist, dass sie nur ausländische Internetcasinos betrifft, nicht jedoch schweizerische. Auch und gerade aus Sicht eines Gewerbeverbands muss dies entschieden kritisiert werden, denn Marktabschottung verträgt sich in aller Regel nun einmal nicht mit dem Ideal einer freien Marktwirtschaft. Womit es nun wirklich kein sinnvolles Argument für die vorliegende Vorlage mehr gibt. Mögen wir hoffen, dass das Stimmvolk dies ebenso sieht und NEIN stimmt.

Autorangaben

Artur Terekhov ist Student der Rechtswissenschaften, selbstständiger Rechts- und Steuerdienstleister ausserhalb des anwaltlichen Monopolbereichs sowie parteiloses Mitglied des NoBillag-Initiativkomitees. Er wohnt in Oberengstringen. (Der vorliegende Artikel erschien erstmals in der Limmattaler Gewerbezeitung vom 09.05.2018 (Nr. 3/2018), welche auch online verfügbar ist.)

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