Der Bezug von Ergänzungsleistungen kommt zusätzlich mit einer Rückzahlungspflicht. Sofern der Nachlass 40’000 Franken übersteigt, müssen die EL von den Nachkommen zurückbezahlt werden. Besonders wenn Immobilien vererbt werden, kann dies zu Überraschungen führen. Wer hingegen keinen Anspruch auf EL hat oder die Ergänzungsleistungen dennoch nicht ausreichen, kann Sozialhilfe beantragen. In diesem Fall könnten Verwandte vom Sozialamt in die Pflicht genommen werden. Grundsätzlich kommt bei Sozialleistungen die «Unterstützungspflicht durch Verwandte» zum Tragen, wenn die Kinder in «günstigen Verhältnissen» leben.
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Der Bezug von Ergänzungsleistungen kommt zusätzlich mit einer Rückzahlungspflicht. Sofern der Nachlass 40’000 Franken übersteigt, müssen die EL von den Nachkommen zurückbezahlt werden. Besonders wenn Immobilien vererbt werden, kann dies zu Überraschungen führen.
Wer hingegen keinen Anspruch auf EL hat oder die Ergänzungsleistungen dennoch nicht ausreichen, kann Sozialhilfe beantragen. In diesem Fall könnten Verwandte vom Sozialamt in die Pflicht genommen werden. Grundsätzlich kommt bei Sozialleistungen die «Unterstützungspflicht durch Verwandte» zum Tragen, wenn die Kinder in «günstigen Verhältnissen» leben.
