Photo: xiquinhosilva from Flickr (CC BY 2.0) Darf eine öffentliche Stelle verlangen, dass per Zwang erhobene Beiträge nur unbar zu entrichten sind? Der öffentlich-rechtliche Beitragsservice von ARD und ZDF tut genau dies. Sie haben in ihrer jeweiligen Satzung nach Landesrecht festgelegt, dass der Rundfunkbeitrag von monatlich 17,50 € unbar entrichtet werden muss. Für das Bundesverwaltungsgericht war der Fall eigentlich klar. Denn das Bundesbankgesetz regelt in in § 14 Abs. 1 Satz 2 klar: „Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel.“ Der Wortlaut ist also eindeutig und darüber hinaus geht das Bundesgesetz landesrechtlichen Satzungen vor. Doch mit der Euroeinführung 1999 wurde die Währungshoheit auf die EZB und damit auf die EU übertragen. Und auch
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Darf eine öffentliche Stelle verlangen, dass per Zwang erhobene Beiträge nur unbar zu entrichten sind? Der öffentlich-rechtliche Beitragsservice von ARD und ZDF tut genau dies. Sie haben in ihrer jeweiligen Satzung nach Landesrecht festgelegt, dass der Rundfunkbeitrag von monatlich 17,50 € unbar entrichtet werden muss. Für das Bundesverwaltungsgericht war der Fall eigentlich klar. Denn das Bundesbankgesetz regelt in in § 14 Abs. 1 Satz 2 klar: „Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel.“ Der Wortlaut ist also eindeutig und darüber hinaus geht das Bundesgesetz landesrechtlichen Satzungen vor. Doch mit der Euroeinführung 1999 wurde die Währungshoheit auf die EZB und damit auf die EU übertragen. Und auch dort heißt es in Art. 128 Abs. 1 Satz 3 AEUV fast gleichlautend „Die von der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die einzigen Banknoten, die in der Union als gesetzliches Zahlungsmittel gelten.“ Um die Reichweite der Regelung zu erfassen, hat das Bundesverwaltungsgericht diese Frage deshalb an den EuGH gestellt.
Neben den 15 Richtern waren Vertreter der Bundesregierung, der französischen Regierung, der EZB, der EU-Kommission sowie die Kläger und die Beklagten anwesend. Der Hessische Rundfunk, die Bundesregierung und die französische Regierung bezogen die Frage der Reichweite des „einzigen gesetzlichen Zahlungsmittels“ lediglich auf grundsätzliche Währungsfragen. Es gehe darum, dass lediglich die Euro-Banknote und keine andere Währung im Warenverkehr oder gegenüber staatlichen Stellen akzeptiert werden müsse. Gleichzeitig müsse schon aus Praktikabilitätsgründen bei der Bearbeitung von bis zu 45 Millionen Beitragskonten für den Rundfunkbeitrag auf Effizienz geachtet werden. Auf die Frage eines Richters, wie viele Beitragszahler beim Hessischen Rundfunk auf Barzahlung bestünden, erklärte dieser, dass lediglich sieben Beitragszahler von 7 Millionen beim HR betroffen seien. Ungläubiges Erstaunen machte sich im goldfarbenen Gerichtssaal breit. Entweder die Zahl ist tatsächlich so gering, dann stellt sich die Frage, wieso der Hessische Rundfunk bis vor das Bundesverwaltungsgericht und den EuGH zieht. Oder die Zahl ist wesentlich höher, dann hat der HR das Gericht belogen. Da Norbert Häring, der von der Berliner Denkfabrik Prometheus – Das Freiheitsinstitut dabei unterstützt wird, seinen Kampf seit über 5 Jahren führt, wissen die Beteiligten, dass es tausende Beitragszahler sind, die ihren Beitrag bar bezahlen wollen und deshalb entweder gar nicht bezahlen oder nur unter Vorbehalt. Allein 2018 hat der Beitragsservice 1,21 Millionen Vollstreckungsersuchen gegen säumige Beitragszahler eingeleitet.
Beim Rundfunkbeitrag handelt es sich ja nicht um eine privatrechtliche Vertragsbeziehung, bei der sich schon heute beide Parteien auf eine andere Zahlungsmodalität einigen können oder eine Vertragspartei einfach den Tisch verläßt und weiterzieht. Diese Möglichkeit existiert beim Rundfunkbeitrag nicht. Es herrscht Zwang. Der Vertreter der EU-Kommission sprach in seinem Eingangsplädoyer deshalb auch von einem Zwangsbeitrag, der wie eine Steuer wirke. Insbesondere könne man dem Zwangsbeitragszahler nicht zumuten, die Kosten zu übernehmen, wenn er kein Girokonto hat und eine teure Barüberweisung tätigen muss.
Kurz streifte einer der EuGH-Richter die gesamte währungspolitische Dimension des Verfahrens, als er die EZB fragte, ob sie beabsichtige, mit der Einführung eines digitalen Euros auch den Status des gesetzlichen Zahlungsmittels zu verändern. Denn schon hier stellt sich die Frage: Wer kann das digitale Zentralbankgeld nutzen? Jeder Bürger, nur Banken oder nur Zentralbanken untereinander? Erhält dann jeder Bürger ein Bankkonto bei der Zentralbank? Welche Auswirkungen hat dies dann auf bank runs in Wirtschafts- und Währungskrisen? Hier blieb der EZB-Vertreter im Vagen.
Schon klarer war der Währungshüter im Hinblick auf den Schriftsatz der italienischen Regierung. Hiernach soll das ausschließliche Recht der EZB, die Ausgabe von Euro-Banknoten mit dem Status als gesetzliches Zahlungsmittel zu genehmigen, nicht unter die Währungspolitik fallen. Hier schwingt die Diskussion um die Einführung einer Zweitwährung in Italien im Hintergrund mit. 2018 gab es in der damaligen Koalition aus Fünf-Sterne-Bewegung und der Lega eine Diskussion, so genannte Mini-Bots auszugeben, die sich als kurzlaufende Staatsanleihen als zusätzliches Zahlungsmittel etablieren sollten. Vor diesem Hintergrund lehnte der EZB-Vertreter dies kategorisch ab. Denn bei der Ausgabe von Banknoten als gesetzlichem Zahlungsmittel gehe es im Kern um die Absicherung des Vertrauens der Unionsbürger in den Euro.
Etwas paradox war die Situation insgesamt. Frankreich, Deutschland und der HR waren die Tauben im Gerichtssaal, die die Regeln schleifen und uminterpretieren wollten. Die EU-Kommission, die EZB und der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerseite Carlos A. Gebauer waren die Falken, die die Normen der EU verteidigten. Derjenige, der dem Euro das Papier nimmt, der nimmt dem Euro sein Leben, formulierte es Gebauer gekonnt.
Der Generalanwalt des EuGH will seine Schlussanträge an das Gericht am 29. September stellen. Man darf hoffen.