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Während der Impfstatus zahlreichen Bürgern quasi über Nacht durch eine Änderung aberkannt wurde, gelten im Deutschen Bundestag andere Regeln.
„Bundestag gönnt sich Corona-Sonderrecht“, titelt die „Bild“-Zeitung. Demnach gilt der von der Regierung auf drei Monate verkürzte Genesenen-Status nicht im Deutschen Bundestag und für die Abgeordneten damit eine „Extrawurst“.
Grund ist eine am 11. Januar erlassene Allgemeinverfügung bezüglich der im Bundestag geltenden Corona-Regeln, die bis zum 28. Februar gelten soll. Damit ist ein Genesenennachweis sechs Monate gültig.
Laut „Bild“ wurde diese Allgemeinverfügung nach der neuen Regelung des Robert Koch-Instituts noch nicht angepasst. Wann und ob dies geschehen solle, ließ man offen. Es werde „fortlaufend analysiert, ob Änderungen der Allgemeinverfügung angezeigt sind“, zitierte die „Bild“ eine Antwort des Bundestags.
Landesgruppenchef Alexander Dobrindt kritisiert diese Regelung: „Den Genesenen-Status fachlich fragwürdig auf 3 Monate zu verkürzen, aber für den Bundestag bei 6 Monaten zu belassen, ist eine Unverschämtheit.“ Damit habe Lauterbach der Demokratie „einen echten Bärendienst“ erwiesen.
Alice Weidel kommentierte auf Twitter:
RKI kürzt Genesenenstatus
Bis zum 14. Januar galt die Regel, dass eine Person genesen ist, wenn sie keine Symptome hat und eine Bescheinigung über eine Infektion mit SARS-CoV-2 mittels Nukleinsäurenachweis (beispielsweise PCR-Test) eines Labors vorliegt, wonach die Infektion mindestens 28 Tage bis maximal sechs Monate zurückliegt. Das Robert Koch-Institut hatte diesen Zeitraum auf höchstens 90 Tage verkürzt.
Der Genesenenstatus setzt jedoch nicht mit Ende einer Quarantäne, sondern erst nach dem 28. Tag des positiven Tests ein. Das bedeutet, dass Genesene, die sich keiner COVID-Impfung unterzogen haben, ihre Grundrechte insgesamt 62 Tage ausüben dürfen, bevor sie wieder auf den Status eines Ungeimpften zurückfallen.
Mit der neuen RKI-Richtlinie sind alle Genesenenzertifikate, die älter als drei Monate sind, ungültig. Da die Vorgaben regelmäßig überprüft werden, können diese sich gemäß dem Stand der Wissenschaft ändern, heißt es vom RKI.
Warum es zu einer Verkürzung der Genesenen-Frist kam, beantwortete das RKI gegenüber Epoch Times mit folgenden Worten: „Aufgrund der Änderung der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung und die Einreise-Verordnung vom 14. Januar 2022 ist dem RKI die Aufgabe zugewiesen, die fachlichen Vorgaben für den Genesenenstatus zu erstellen. Das hat das RKI im Kontext dieser Verordnungen getan.
Die Dauer des Genesenenstatus wurde von sechs Monate auf 90 Tage reduziert, da die bisherige wissenschaftliche Evidenz darauf hindeutet, dass Ungeimpfte nach einer durchgemachten Infektion einen im Vergleich zur Deltavariante herabgesetzten und zeitlich noch stärker begrenzten Schutz vor einer erneuten Infektion mit der Omikronvariante haben.“
Hierzu verweist das RKI auf die im Epidemiologischen Bulletin 2/22 vom 13. Januar veröffentlichte wissenschaftliche Begründung der Ständigen Impfkommission (STIKO) für die Empfehlung, den Impfabstand zwischen Grundimmunisierung beziehungsweise Infektion und Auffrischimpfung auf einen Zeitraum ab drei Monaten zu verkürzen.
Die STIKO betont, dass es sich bei dem gewählten Abstand von frühestens drei Monaten um das Ergebnis einer Abwägung handelt. Darin seien die einsetzende Reduktion der Schutzwirkung der Grundimmunisierung, aber auch das Fehlen von Daten zur Dauer der Schutzwirkung der Auffrischimpfung gegenüber der Omikron-Variante berücksichtigt.
In dem Epidemiologischen Bulletin heißt es ausdrücklich: „Die STIKO weist darauf hin, dass diese Empfehlung auf Basis einer derzeit begrenzten Datenlage getroffen wurde.“
Nachteile der RKI-Entscheidung
Für ungeimpfte Personen, die durch den wegfallenden Genesenenstatus der ab 15. März geltenden Impfpflicht unterliegen, ist die Entscheidung des RKI besonders bitter. Sie stehen damit früher vor der Frage, ob sie sich einer COVID-Impfung unterziehen oder die mit einer nicht erfolgten Impfung verbundenen möglichen Konsequenzen tragen wollen.
Aber auch für alle Personen, die beispielsweise Veranstaltungen wie Konzerte oder Reisen innerhalb des Genesenenzeitraums bis zu sechs Monaten gebucht haben, müssen damit rechnen, dass ihnen der Aufenthalt wegen der auf drei Monate verkürzten Genesenen-Frist verwehrt wird.
Das Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte (KRiStA) kritisiert die neuen Ermächtigungen des RKI und damit mögliche kurzfristige Änderungen. „Gerichte und Behörden werden Screenshots speichern müssen, um zu wissen, wann was galt“, so KRiStA.
So könne die Bundesregierung über ihre Weisungsmöglichkeit an das RKI die Basis für die Grundrechtsentzüge definieren, ohne diese nach außen verantworten zu müssen. „Es wird zu prüfen sein, ob dies noch mit Verfassungsrecht vereinbar ist“, heißt es weiter.