Weil sich eine JVA-Beamtin weigerte, dienstliche Anordnungen in Bezug auf die Corona-Pandemie umzusetzen, wurde sie aus dem Dienst entfernt. Die JVA-Beamtin verweigerte beharrlich die Corona-Testpflicht und begründete ihre Ablehnung in einer E-Mail an den Leiter der Justizvollzugsanstalt (JVA) sowie im persönlichen Gespräch mit ihrem unmittelbaren Vorgesetzten. Dabei nannte sie die Corona-Maßnahmen „Propagandazirkus, gezielte Angst- und Panikmache sowie gezielte Täuschung des Staates“. Auch Kollegen gegenüber äußerte sie ihre kritische Meinung. Gefangenen riet sie von einer Impfung ab, da sich der Impfstoff noch in einer experimentellen Phase befinde und somit ein Versuch am Menschen sei. Die Richter werteten das Verhalten der Beamtin als schweres Dienstvergehen, mit dem das Vertrauen
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Die JVA-Beamtin verweigerte beharrlich die Corona-Testpflicht und begründete ihre Ablehnung in einer E-Mail an den Leiter der Justizvollzugsanstalt (JVA) sowie im persönlichen Gespräch mit ihrem unmittelbaren Vorgesetzten. Dabei nannte sie die Corona-Maßnahmen „Propagandazirkus, gezielte Angst- und Panikmache sowie gezielte Täuschung des Staates“.
Auch Kollegen gegenüber äußerte sie ihre kritische Meinung. Gefangenen riet sie von einer Impfung ab, da sich der Impfstoff noch in einer experimentellen Phase befinde und somit ein Versuch am Menschen sei.
Die Richter werteten das Verhalten der Beamtin als schweres Dienstvergehen, mit dem das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit verloren sei. Denn ein Beamter müsse auch und gerade durch sein Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordere. Auch die Gehorsamspflicht gehöre zum Kernbereich eines Beamten.
Die Corona-Tests seien nicht wegen eines Eingriffs in ihre psychische oder physische Integrität oder aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt worden, sondern aus Zweifel an deren Sinnhaftigkeit. Als Beamtin stünden ihr derartige Überlegungen und Zweifel am Testen oder Impfen nicht zu und seien nicht zielführend, stellte das Gericht klar. Vielmehr sei sie zu deren Umsetzung verpflichtet.
Die Verwaltungsrichter bezeichneten die Frau als unbelehrbare Persönlichkeit, die sich der Gemeinwohlverpflichtung nicht unterwerfen wolle. Auch in Zukunft sei kein pflichtgemäßes Verhalten zu erwarten, begründet das Verwaltungsgericht Trier die Dienstentfernung. Die Frau kann gegen die Entscheidung noch vorgehen.
(Mit Material der Nachrichtenagenturen)