Summary:
Per 1. August 2026 ist ein Bündel von Verordnungsänderungen in der Schweizer Sozialversicherung in Kraft getreten, das administrativ unauffällig daherkommt, für die Vermögensverwaltung der zweiten Säule aber einen veritablen Kurswechsel markiert: Pensionskassen dürfen künftig Repo-Geschäfte zur Absicherung von Wechselkursrisiken einsetzen.
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Per 1. August 2026 ist ein Bündel von Verordnungsänderungen in der Schweizer Sozialversicherung in Kraft getreten, das administrativ unauffällig daherkommt, für die Vermögensverwaltung der zweiten Säule aber einen veritablen Kurswechsel markiert: Pensionskassen dürfen künftig Repo-Geschäfte zur Absicherung von Wechselkursrisiken einsetzen.
Per 1. August 2026 ist ein Bündel von Verordnungsänderungen in der Schweizer Sozialversicherung in Kraft getreten, das administrativ unauffällig daherkommt, für die Vermögensverwaltung der zweiten Säule aber einen veritablen Kurswechsel markiert: Pensionskassen dürfen künftig Repo-Geschäfte zur Absicherung von Wechselkursrisiken einsetzen.
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